Beschluss vom 08.05.2006 -
BVerwG 4 BN 4.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4BN4.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2006 - 4 BN 4.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4BN4.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 4.06

  • OVG Rheinland-Pfalz - 09.11.2005 - AZ: OVG 8 C 10964/05.OVG

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

2 Die Beschwerde lässt bereits die Formulierung einer Rechtsfrage vermissen, die losgelöst von den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls weiterer grundsätzlicher Klärung zugänglich wäre. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine Gemeinde auch Wünsche einzelner Grundstückseigentümer zum Anlass für die Änderung eines Bebauungsplans nehmen darf. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind lediglich solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon kann auszugehen sein, wenn eine Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = BRS 62 Nr. 19). Einen derartigen Sachverhalt hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerde jedoch nicht angenommen. Vielmehr hat es das Vorliegen eines städtebaulichen Konzepts bejaht (UA S. 7 f.). Dass durch die Änderung des Bebauungsplans zugleich bestehende baurechtswidrige Zustände legalisiert werden, steht dem nicht entgegen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.