Beschluss vom 08.05.2006 -
BVerwG 4 B 35.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4B35.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2006 - 4 B 35.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4B35.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 35.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2006
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

2 Das Gericht hat den Vortrag des Klägers im Verfahren BVerwG 4 KSt 1.06 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dass es seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, ist nicht willkürlich und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Beschluss vom 08.06.2006 -
BVerwG 4 B 43.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080606B4B43.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 B 43.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080606B4B43.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 43.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 1. Juni 2006 und der Antrag des Klägers vom 4. Juni 2006 auf Ablehnung der Richterin Dr. Philipp werden verworfen.
  2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Beschluss vom 8. Mai 2006, mit dem die vorausgegangene Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

2 Das Ablehnungsgesuch enthält keine nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten Richterin zu rechtfertigen. Davon abgesehen ist die zugrunde liegende Verwaltungsstreitsache durch unanfechtbaren Beschluss vom 8. Mai 2006 rechtskräftig abgeschlossen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist für eine Richterablehnung kein Raum mehr.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.