Verfahrensinformation

Vermögensrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks waren innerhalb einer Ausschlussfrist (31. Dezember 1992) anzumelden. Die Kläger begehren als Erben des früheren Eigentümers die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks. Sie haben den Anspruch nicht selbst innerhalb der Ausschlussfrist angemeldet. Innerhalb der Ausschlussfrist hat ein Testamentsvollstrecker über den Nachlass des früheren Eigentümers den Anspruch angemeldet, ohne die Erben dabei namentlich zu bezeichnen. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob diese Anmeldung zugunsten der Erben wirkt. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage verneint.


Urteil vom 08.05.2003 -
BVerwG 7 C 63.02ECLI:DE:BVerwG:2003:080503U7C63.02.0

Leitsätze:

1. Die rechtzeitige Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch den Testamentsvollstrecker wirkt zu Gunsten der Erben auch dann, wenn der Erbfall bereits vor dem In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes eingetreten war und der vermögensrechtliche Anspruch deshalb unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten entstanden ist.

2. Die Möglichkeit redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG gilt nicht für den Erwerb durch einen ausländischen Staat.

Urteil

BVerwG 7 C 63.02

  • VG Berlin - 27.09.2002 - AZ: VG 31 A 43.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l , K l e y , H e r b e r t und N e u m a n n
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2002 wird aufgehoben.
  2. Auf die Klage des Klägers zu 1 wird der Beklagte verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück F.straße .../K.straße ... in Berlin-Mitte, eingetragen im Grundbuch von Mitte Blatt 16049 N, an die Erbengemeinschaft nach ... J. W. sen. zurückzuübertragen.
  3. Im Übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  4. Der Beklagte trägt die Hälfte der bisher angefallenen Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 in vollem Umfang. Die Beigeladene trägt ihre bisher angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.

I


Die Kläger begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks F.straße .../K.straße ... in Berlin-Mitte.
Eigentümer des Grundstücks war seit August 1942 ... J. W. Er war ferner Inhaber eines Unternehmens, der J. W KG mit Sitz in W. Daneben bestand eine Niederlassung in C., die J. W. KG Spinnerei.
Dieses Unternehmen (die J. W. Spinnerei in C.) wurde auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 enteignet. Mit Beschluss Nr. 486 vom 17. August 1950 entschied der Magistrat von Groß-Berlin, die in Groß-Berlin befindlichen Vermögensgegenstände von natürlichen oder juristischen Personen, deren Vermögen im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik enteignet worden sei, gälten auch in Groß-Berlin als enteignet. Auf der Grundlage dieses Beschlusses stellte der Magistrat durch Bescheid vom 10. Oktober 1950 fest, das Grundstück F.straße .../Ecke K.straße ... sei in Volkseigentum übergegangen. Nach Eintragung von Eigentum des Volkes im Grundbuch veräußerte die Rechtsträgerin das Grundstück an die Volksrepublik B., die Beigeladene. Diese nutzte das Grundstück bis zur Wiedervereinigung für ihre Handelsmission in der DDR.
Der frühere Eigentümer J. W. verstarb am 7. August 1954. Er wurde aufgrund Testaments von seinen beiden Kindern Dr. J. W. und M. M. als Vorerben je zur Hälfte beerbt. Als Nacherben waren die im Zeitpunkt des Nacherbfalles gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge des jeweiligen Vorerben eingesetzt. In dem Testament ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Zu Testamentsvollstreckern waren die Rechtsanwälte W. und W.-B. bestellt. Die Testamentsvollstreckung ist nach Angaben der Kläger im Jahre 1993 beendet worden. Die Vorerbin M. M. verstarb im Jahre 1976. Nach der (bestrittenen) Behauptung der Kläger sind an ihre Stelle der Kläger zu 2, ihr Sohn, sowie dessen Bruder A. M. als Nacherben getreten; dieser sei nach seinem Tod im Jahre 1984 von dem Kläger zu 2 beerbt worden. Der Vorerbe Dr. J. W. verstarb im Jahre 1990. An seine Stelle trat als Nacherbe sein Sohn, der Kläger zu 1.
Mit Schriftsatz vom 11. September 1990 meldete Rechtsanwalt W.-B. als Testamentsvollstrecker des verstorbenen Eigentümers J. W. Ansprüche auf Rückübertragung des streitigen Grundstücks an.
Unter dem 23. Dezember 1992 hatte die Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) pauschal die Rückgabe aller Grundstücke beantragt, hinsichtlich derer ein Vermögensverlust nach § 1 Abs. 6 VermG eingetreten ist. Sie konkretisierte diese Anmeldung mit Schriftsatz vom 25. Juni 1993 auf das Betriebsvermögen einer E. GmbH Berlin mit Sitz in Berlin, F.straße ...
Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zog das Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG an sich. Es teilte dem Testamentsvollstrecker im November 1997 als beabsichtigte Entscheidung mit, den Antrag abzulehnen. Daraufhin zeigten die Rechtsanwälte W. und Partner dem Landesamt an, dass sie die Kläger verträten.
Das Landesamt lehnte durch Bescheid vom 6. Januar 1998, der den Bevollmächtigten der Kläger zugestellt wurde, den Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks mit der Begründung ab, das Grundstück sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG).
Die Kläger haben Klage erhoben, mit der sie beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, das streitige Grundstück an die Erbengemeinschaft nach dem früheren Eigentümer ...J. W. sen. zurückzuübertragen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht: Das streitige Grundstück sei nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch den Testamentsvollstrecker wirke zu Gunsten der Erben. Der Restitutionsanspruch sei eine Nachlassforderung, die der Testamentsvollstrecker in seinem Namen für den Nachlass und somit für den oder die Erben geltend machen könne. Jedenfalls müsse der Restitutionsanspruch so behandelt werden, als sei er ein Nachlassgegenstand. Die Rechtsanwälte hätten die Anmeldung im Übrigen auch im Auftrag der Erben (der Kläger) vorgenommen.
Der Beklagte hat seinen Bescheid vom 6. Januar 1998 aufgehoben, weil er den falschen Adressaten, nämlich den Klägern, nicht aber dem antragstellenden Testamentsvollstrecker, zugestellt worden sei. Er hat geltend gemacht: Nur die Testamentsvollstrecker, nicht aber die Kläger hätten einen Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks gestellt. Die Testamentsvollstrecker hätten nicht unter Vorlage entsprechender Vollmachten erklärt, den Restitutionsanspruch zugleich im Namen und im Auftrag der Erben anzumelden. Die Erben seien während der Ausschlussfrist auch nicht benannt worden. Der Testamentsvollstrecker sei lediglich berechtigt, zum Nachlass gehörende Rechte geltend zu machen. Der vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks gehöre jedoch nicht zum Nachlass.
Das Verwaltungsgericht hat die Republik B., vertreten durch deren Botschaft in Berlin, beigeladen. Der Beiladungsbeschluss ist der Botschaft mit Einschreiben gegen Rückschein zugestellt worden. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die fehlerhafte Zustellung des Beiladungsbeschlusses gerügt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Kläger hätten den Anspruch auf Rückübertragung des streitigen Grundstücks nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG selbst angemeldet. Die Anmeldung des Testamentsvollstreckers erstrecke sich nicht auf die Erben. Er sei lediglich berechtigt, zum Nachlass gehörende Rechte geltend zu machen. Der vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks gehöre jedoch nicht zum Nachlass. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz entstünden unmittelbar und originär in der Person des Rechtsnachfolgers des Geschädigten, wenn dieser - wie hier - bei In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes nicht mehr gelebt habe. Aus § 2a VermG ergebe sich nichts anderes. Die Vorschrift kläre nur die Frage, ob auch nach bereits erfolgter Auseinandersetzung die ehemaligen Mitglieder der Erbengemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft bildeten oder ob ihnen der vermögensrechtliche Anspruch in einer neu entstandenen Erbengemeinschaft mit gesamthänderischer Bindung zustehe. Sei Berechtigter eine Erbengemeinschaft, setze eine fristgerechte Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche zudem zwingend voraus, dass mit ihr zumindest einer der gesamthänderisch verbundenen Berechtigten konkret bezeichnet werde. Diesen Anforderungen genüge eine Anmeldung nicht, die der Testamentsvollstrecker - wie hier - ohne weitere Hinweise vorgenommen habe. Die Anmeldung durch den Testamentsvollstrecker könne nicht dahin ausgelegt werden, dass sie zumindest auch für die Kläger als Erben abgegeben worden sei. Für eine solche Auslegung finde sich in dem Schreiben des Testamentsvollstreckers kein Anhaltspunkt.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter: Die Anmeldung des Testamentsvollstreckers wirke für sie als die Nacherben des Geschädigten. Das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung der entsprechend anwendbaren §§ 133, 157 BGB verkannt, dass der Antrag nicht nur für den Nachlass, sondern auch für die Erben gestellt gewesen sei. Ihren hierauf bezogenen Sachvortrag habe das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt und dadurch zugleich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Verwaltungsgericht habe ferner verkannt, dass der Restitutionsanspruch auch dann zum Nachlass gehöre, wenn der Erbfall vor dem In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes eingetreten sei. Vermögensrechtliche Ansprüche seien jedenfalls in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 2041 BGB wie Nachlassgegenstände zu behandeln. Dasselbe ergebe sich aus § 2a Abs. 2 VermG. Der weiteren Erbauseinandersetzung, die dort in Ansehung des Rückübertragungsanspruchs für erforderlich gehalten werde, bedürfe es nicht, wenn der Rückübertragungsanspruch nicht zum Nachlass gehörte.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene rügt, der Beiladungsbeschluss sei ihr nicht wirksam zugestellt worden. Die Botschaft sei nicht allgemein empfangsberechtigt für Erklärungen, die an einen ausländischen Staat gerichtet würden. Das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 56 VwGO, § 14 VwZG verfahren müssen. Im Übrigen hält die Beigeladene das angefochtene Urteil für zutreffend: Die von den Klägern in erster Instanz vorgetragenen Umstände ließen nicht die Auslegung zu, der Testamentsvollstrecker habe die Anmeldung auch im Namen der Erben abgeben wollen. Die Rückübertragung sei nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Sie habe nach Erwerb des Grundstücks das teilweise kriegszerstörte, im Übrigen erheblich beschädigte Gebäude wieder aufgebaut und anschließend für Zwecke ihrer Handelsvertretung in der DDR genutzt. Nach der Wiedervereinigung sei die Handelsvertretung zunächst geschlossen und das Gebäude an eine Bank vermietet worden. Eine künftige Nutzung des Gebäudes für diplomatische und konsularische Zwecke sei aber nach wie vor vorgesehen. An dieser Nutzung bestehe ein öffentliches Interesse. Sie habe das Grundstück redlich erworben. Nach seinem
Zweck sei § 4 Abs. 2 VermG auch auf den Erwerb durch ausländische Staaten anzuwenden.
Der Vertreter des Bundesinteresses hält das angefochtene Urteil ebenfalls für zutreffend. Aus § 2a VermG lasse sich nicht die Fiktion ableiten, dass der Restitutionsanspruch zum Nachlass gehöre. Die Vorschrift löse nur die Frage, ob der Vermögenswert der wiedererstandenen Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft oder als Bruchteilsgemeinschaft übertragen werden müsse.

II


Der Senat konnte über die Revision entscheiden, ohne zuvor die verfügungsberechtigte Republik B. gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO (erneut) beiladen zu müssen. Deren Beiladung durch das Verwaltungsgericht ist wirksam. Die Beigeladene kann sich nicht darauf berufen, dass sie in diesem Verfahren nicht durch ihre Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland vertreten werde und der Beiladungsbeschluss deshalb nicht ihrer Botschaft als ihrer Vertreterin hätte zugestellt werden dürfen. Die Beigeladene hatte sich schon im Verwaltungsverfahren um ihre Beteiligung bemüht. Nach den dabei eingereichten Schriftsätzen wurde sie in dieser Angelegenheit durch ihre Botschaft in Berlin vertreten. Hieran durfte das Verwaltungsgericht anknüpfen. Ob im Übrigen Mängel der Zustellung vorliegen, ist unerheblich. Die Beigeladene hat den Beiladungsbeschluss tatsächlich erhalten. Mögliche Zustellungsfehler sind damit geheilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO).
Die Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG angenommen, dass die Kläger den Anspruch auf Rückübertragung des streitigen Grundstücks nicht fristgerecht angemeldet haben. In der Sache des Klägers zu 1 kann der Senat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen in der Sache selbst abschließend entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Weil die Beigeladene bereits in erster Instanz wirksam beigeladen war, steht einer Entscheidung in der Sache auch nicht deren Wunsch entgegen, zum Sachverhalt weiter vorzutragen (§ 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Hingegen bedarf es in der Sache des Klägers zu 2 weiterer tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger zu 2 als Nacherbe des Geschädigten dessen Rechtsnachfolger und damit Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist; zur Klärung der bestrittenen und bisher nicht nachgewiesenen Erbenstellung ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Der Anspruch auf vermögensrechtliche Rückübertragung des streitigen Grundstücks scheitert nicht daran, dass die Kläger ihn nicht selbst innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG bei der zuständigen Behörde angemeldet haben. Denn die fristgerechte Anmeldung des Anspruchs durch den Testamentsvollstrecker wirkt zu Gunsten der Kläger. Der Testamentsvollstrecker ist kraft seines Amtes befugt, vermögensrechtliche Ansprüche anzumelden. Eine solche Anmeldung trifft in ihren Wirkungen unmittelbar die Erben. Ein ausdrückliches Auftreten im Namen der Erben ist dafür entbehrlich.
Der nach § 2197 BGB ernannte Testamentsvollstrecker ist zwar nicht (gesetzlicher) Vertreter des Erben. Er hat vielmehr die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes (BGH, Urteil vom 7. Juli 1982 - IVa ZR 36/81 - NJW 1982, 40). Infolge der Testamentsvollstreckung wird der Nachlass zu einem Sondervermögen, das aber dadurch nicht selbst rechtsfähig wird. Er bleibt dem Erben als Rechtsträger zugeordnet. Der Testamentsvollstrecker ist sein Verwalter (§ 2205 Satz 1 BGB). Im Rahmen dieser Verwaltung nimmt der Testamentsvollstrecker die Rechte und Pflichten des Erben wahr. Seine Handlungen treffen in ihren Wirkungen den Erben als solchen (Edenhofer in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Einf v § 2197 Rn. 2). Das Recht, den Nachlass zu verwalten, umfasst die Befugnis, Forderungen geltend zu machen, die zum Nachlass gehören.
Der vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks unterliegt der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker. Der Rückübertragungsanspruch gehört zum Nachlass; er ist jedenfalls wie eine Nachlassforderung zu behandeln.
Ist der Geschädigte erst nach dem In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes verstorben, war der Restitutionsanspruch schon
in seiner Person entstanden und stand ihm im Zeitpunkt des Erbfalls bereits zu. In diesem Fall fällt der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks ohne weiteres in seinen Nachlass. War der Geschädigte - wie hier - vor dem In-Kraft-Treten
des Vermögensgesetzes bereits verstorben, entsteht der Anspruch allerdings erstmals in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten (Beschluss vom 7. September 1998 - BVerwG 8 B 118.98 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 40). Die vom Vermögensgesetz erfassten Enteignungsmaßnahmen sind dinglich wirksam. Der zurückbegehrte Vermögenswert ist mit der schädigenden Maßnahme aus dem Vermögen des Geschädigten ausgeschieden. Der entzogene Vermögensgegenstand gehörte deshalb in Erbfällen vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes weder bei gesetzlicher noch bei testamentarischer Erbfolge dem Nachlass an. Das Gleiche gilt bei derartigen Erbfällen für den Restitutionsanspruch (ebenso für Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz: Urteil vom 14. März 1963 - BVerwG III C 101.60 - NJW 1963, 1266). Dennoch ist auch in diesem Fall der Restitutionsanspruch mit seinem Entstehen wie eine Nachlassforderung zu behandeln. Auf ihn sind erbrechtliche Regelungen entsprechend anzuwenden, soweit dem nicht Besonderheiten des Vermögensrechts entgegenstehen.
Die Behandlung des Restitutionsanspruchs als Nachlassforderung entspricht dem Gedanken der Wiedergutmachung, der auch Grundlage dafür ist, dass das Vermögensgesetz die Erben des Geschädigten als Berechtigte anerkennt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG). Mit dem Begriff des "Rechtsnachfolgers" sind in dieser Vorschrift Nachfolgetatbestände angesprochen, die bis zum In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eingetreten sind, namentlich die Rechtsnachfolge im Wege des Erbgangs. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass der Vermögenswert mit dem Erbfall ebenso wie die übrigen zum Nachlass gehörigen Gegenstände auf den gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben übergegangen wäre (vgl. § 1922 BGB, § 363 Abs. 1, § 399 Abs. 1 ZGB), wenn er nicht dem Geschädigten durch Unrechtsmaßnahmen im Sinne des § 1 VermG entzogen worden wäre. Wegen dieses hypothetischen Vermögensübergangs setzt sich auch die Unrechtslage, die durch den Vermögensentzug geschaffen worden und nach dem Vermögensgesetz wieder gutzumachen ist, in der Person des Erben fort, der darum vom Gesetzgeber ebenfalls für anspruchsberechtigt erklärt worden ist (Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23). Das Vermögensgesetz stellt die Erben des Geschädigten damit so, als hätten sie den Restitutionsanspruch von ihm geerbt. Mit Rücksicht auf ihre Stellung als Erben wird wirtschaftlich gesehen der Nachlass um etwas ergänzt, das strikt erbrechtlich betrachtet an sich nicht dazugehörte. Damit wird aber nur die zeitliche Lücke geschlossen, die zwischen dem Tod des Geschädigten als des Erblassers und der Entstehung des Anspruchs klafft (OLG Köln, Urteil vom 8. November 2001 - 12 U 111/01 - VIZ 2002, 155 <156>). Aus diesem Grund wird auch in der Rechtsprechung der Zivilgerichte auf den Restitutionsanspruch die erbrechtliche Vorschrift des § 2041 Satz 1 BGB entsprechend angewandt und der Restitutionsanspruch als Ersatz für das entzogene Grundstück, das sonst in den
Nachlass gefallen wäre, wie eine Nachlassforderung behandelt (BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92 - BGHZ 123, 76 <79>; BayObLG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 3 Z BR 137/95 - VIZ 1995, 723; OLG Köln, Urteil vom 8. November 2001 - 12 U 111/01 - VIZ 2002, 155 <156>).
Das Vermögensgesetz setzt in § 2a VermG selbst voraus, dass der Restitutionsanspruch dem Nachlass des Geschädigten zuzurechnen ist. Mit § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG hat der Gesetzgeber die bis dahin umstrittene Frage klären wollen, ob bei mehreren Erben als Rechtsnachfolgern des Geschädigten diesen der Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts zur gesamten Hand zusteht oder ob jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft einen eigenen Anspruch in Höhe des Miterbenanteils geltend machen kann. Gehört der Restitutionsanspruch nicht zum Nachlass des Geschädigten, liegt die Annahme einer erbrechtlich begründeten Bindung der Erben als Rechtsnachfolger an sich fern. Der Gesetzgeber hat jedoch anders entschieden. Er hat die streitig gewesene Frage dahin beantwortet, dass der Restitutionsanspruch den Erben in gesamthänderischer Verbundenheit, also der Erbengemeinschaft als solcher zusteht. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich hierbei um die frühere, bei dem Erbfall entstandene Erbengemeinschaft handelt, nicht aber um eine Erbengemeinschaft, die kraft des Vermögensgesetzes neu entstanden ist (Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz, BTDrucks 12/5553, S. 202).
Hatte sich die ursprüngliche Erbengemeinschaft vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes bereits auseinander gesetzt und damit an sich aufgelöst, wird die bereits erfolgte Erbauseinandersetzung über den Nachlass des Geschädigten als gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung fingiert (§ 2a Abs. 2 VermG). Mit dieser Fiktion fordert die Vorschrift eine nachfolgende Erbauseinandersetzung über den nunmehr in der Person der Erben neu entstandenen Rückübertragungsanspruch bzw. über den zurückübertragenen Vermögenswert. Eine nachgezogene Erbauseinandersetzung setzt aber voraus, dass dieser Anspruch und der zurückübertragene Vermögenswert zum auseinander zu setzenden Nachlass des Geschädigten gehören. Wird von § 2a Abs. 2 VermG eine erbrechtliche Auseinandersetzung über den Restitutionsanspruch verlangt, ist damit auch eine Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers für diese Forderung gegeben (so Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG § 2 Rn. 12a). Denn seine Aufgabe ist die Auseinandersetzung des Nachlasses und dessen Verwaltung bis zum Abschluss der Auseinandersetzung.
Hat der Testamentsvollstrecker den vermögensrechtlichen Anspruch angemeldet, wirkt seine Anmeldung auch dann zu Gunsten der Erben, wenn er sich bei seiner Anmeldung - wie hier - damit begnügt hat, auf seine Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Geschädigten hinzuweisen. Zwar muss grundsätzlich bei der Anmeldung eines vermögensrechtlichen Anspruchs die Person des Berechtigten oder - bei einer Erbengemeinschaft - wenigstens eines der gesamthänderisch gebundenen Beteiligten bezeichnet werden (Beschluss vom 10. März 1997 - BVerwG 7 B 39.97 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 3). Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass sich noch nach Ablauf der Frist weitere Personen als Berechtigte melden können. Dies betrifft Anmeldungen durch einen vollmachtlosen Vertreter. Meldet der Testamentsvollstrecker Ansprüche nach dem Vermögensgesetz an, bleibt die Person des Berechtigten nicht in derselben Weise offen und besteht die Möglichkeit weiterer Anmeldungen nicht. Die Anmeldung wirkt zu Gunsten der legitimierten Erben des Geschädigten.
Danach wirkt hier die Anmeldung des Testamentsvollstreckers Rechtsanwalt W.-B. zu Gunsten der Erben des Geschädigten J. W. Er war zwar nicht allein zum Testamentsvollstrecker bestellt, sondern nur zusammen mit Rechtsanwalt W. Nach § 2224 Abs. 2 BGB ist jedoch jeder Testamentsvollstrecker berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstandes notwendig sind. Zu diesen Maßregeln gehört die Anmeldung des fristgebundenen vermögensrechtlichen Anspruchs.
Da der vermögensrechtliche Anspruch in die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers fällt, kommt es nicht mehr darauf an, ob Rechtsanwalt W.-B. die Anmeldung zugleich als (rechtsgeschäftlicher) Bevollmächtigter der Erben abgegeben hat, wie die Kläger geltend gemacht haben. Der Senat braucht deshalb nicht auf die Rügen einzugehen, mit denen die Kläger die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts angreifen.
Die Klage des Klägers zu 1 ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts auch im Übrigen begründet. Über sie kann der Senat abschließend entscheiden, auch wenn die Sache wegen der Klage des Klägers zu 2 an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden muss. Jeder Miterbe hat einen eigenen Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes an die Erbengemeinschaft. Die Ansprüche bestehen unabhängig voneinander.
Der Kläger zu 1 ist Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Er ist unbestritten Miterbe nach dem geschädigten früheren Eigentümer J. W.
Das zurückverlangte Grundstück war von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen. Es ist Gegenstand einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG gewesen. Diese Enteignung beruhte auf dem Beschluss Nr. 486 vom 17. August 1950 des Magistrats von Groß-Berlin. Eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG lag darin nicht. Zwar ist die J. W. KG Spinnerei in C. auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 enteignet worden. Diese Enteignung erfasste aber nicht das in Berlin belegene Grundstück. Zum einen stand es nicht im Eigentum der Kommanditgesellschaft, sondern im Eigentum des Unternehmers J. W. Zum anderen erstreckte sich die durch SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigte Enteignung eines Unternehmens nicht auf dessen Vermögen, das im sowjetischen Sektor von Berlin belegen war. Die auf den Beschluss Nr. 486 vom 17. August 1950 des Magistrats von Groß-Berlin zurückgehenden Enteignungen im Ostteil Berlins können nur dann noch auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, wenn ein die Gründung der DDR überdauernder Auftrag der sowjetischen Besatzungsmacht zur Enteignung des betroffenen Vermögenswertes festgestellt werden kann (Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - BVerwGE 101, 201). Hierfür ist im konkreten Fall nichts ersichtlich, ohne dass weitere bisher nicht ausgeschöpfte Möglichkeiten der Sachaufklärung erkennbar sind.
Die Rückübertragung des Grundstücks ist nicht durch redlichen Erwerb der Beigeladenen nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Nur der redliche Erwerb durch eine natürliche Person, eine Religionsgemeinschaft oder eine gemeinnützige Stiftung schließt die Rückübertragung aus. Hierzu gehört die Beigeladene als ausländischer Staat nicht. Der Zweck der Vorschrift steht entgegen, sie auf ausländische Staaten auszudehnen.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 38.93 - BVerwGE 97, 24 <27 ff.> im Einzelnen ausgeführt hat, gehen die Vorschriften des Vermögensgesetzes über den redlichen Erwerb auf Nr. 3 Buchst. b der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 zurück. Der Beschränkung des hiernach vorgesehenen sozialverträglichen Ausgleichs auf "Bürger" der DDR liegen zwei Erwägungen zugrunde, die in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Zum einen zielt der Schutz des redlichen Erwerbs vorrangig auf das "persönliche" Eigentum, das im Gegensatz zum sozialistischen Eigentum dem Privateigentum nach dem Rechtsverständnis der Bundesrepublik Deutschland entsprach. Zum anderen soll er den Erwerber davor bewahren, durch die Rückgabe rechtsstaatswidrig entzogener Grundstücke oder Gebäude eine wesentliche Lebensgrundlage zu verlieren, und einer unter menschlichen und sozialen Gesichtspunkten schwierigen Konfliktsituation Rechnung tragen. Jedenfalls dieser letztgenannte Grund trifft auf ausländische Staaten nicht zu und rechtfertigt deren Ausschluss von der Möglichkeit redlichen Erwerbs.
Die Rückübertragung des Grundstücks ist nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Die Beigeladene mag das von ihr erworbene Grundstück mit erheblichem baulichem Aufwand von einem Wohn- und Geschäftshaus in ein Gebäude umgebaut haben, das Zwecken ihrer Auslandsvertretung diente. An einer solchen Nutzung mag ein öffentliches Interesse bestehen. Die Rückübertragung ist aber nur ausgeschlossen, wenn die geänderte Nutzung auch gegenwärtig weiter ausgeübt wird. Das ist hier schon nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen nicht mehr der Fall, weil das Gebäude wieder als Geschäftshaus an eine Bank vermietet ist.
Die Berechtigtenstellung des Klägers wird nicht durch die zeitlich frühere Schädigung eines anderen Antragstellers ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 VermG). Zwar hat die JCC einen Anspruch angemeldet, dieser bezieht sich aber nicht auf denselben Vermögenswert. Ihre Anmeldung bezieht sich auf das Betriebsvermögen einer E. GmbH Berlin mit Sitz in Berlin, F.straße ..., erstreckt sich aber nicht auf das streitige Grundstück. Diese Gesellschaft ist ausweislich der Grundbuchauszüge zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des streitigen Grundstücks gewesen, namentlich nicht in der Zeit, die für eine Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG in Betracht kommt. Sie mag in dem Geschäftshaus F.straße ... ihren Sitz in angemieteten Räumen gehabt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.