Beschluss vom 08.05.2003 -
BVerwG 3 A 7.03ECLI:DE:BVerwG:2003:080503B3A7.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2003 - 3 A 7.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:080503B3A7.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 A 7.03

  • Hessischer VGH - 26.02.2003 - AZ: VGH 2 UZ 251/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers sowie seine - sinngemäß erhobene - Beschwerde gegen die - sinngemäß ausgesprochene - Erklärung der Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2003 werden als unstatthaft verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Was das auf das erstinstanzliche Urteil vom 14. März 2002 bezogene Wiederaufnahmebegehren anlangt, so liegen - von anderen Hindernissen abgesehen - die Voraussetzungen des § 584 ZPO nicht vor, unter denen zulässig das Revisionsgericht angerufen werden darf.
Eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil das Begehren des Klägers nicht aufgrund einer Berufungszulassung zulässig die Berufungsinstanz durchlaufen hat (Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8; stRspr).
Aus den vorstehenden Gründen ist das Prozesskostenhilfebegehren mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.