Beschluss vom 08.05.2002 -
BVerwG 8 B 51.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080502B8B51.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2002 - 8 B 51.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080502B8B51.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 51.02

  • VG Gera - 17.09.2001 - AZ: VG 5 K 2034/97 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. September 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 73 395,95 € (entspricht 143 550 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Soweit die Kläger eine Beweisaufnahme darüber vermissen, ob die als unzureichend empfundene Ausnutzung des enteigneten Grundstücks eine bewusste Manipulation zu Lasten der Eigentümer gewesen sei, haben sie den darin gesehenen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert bezeichnet. Zur Behauptung, es liege ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, hätte dargelegt werden müssen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären. Doch Beweisanträge haben die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt und auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Beweismittel benannt.
2. In gleicher Weise unzureichend ist ihr Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei nicht den Motiven der staatlichen Stellen der DDR nachgegangen, weswegen diese die Enteignung ohne Benachrichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eigentümer vorgenommen hätten. Auch hierzu hat die Beschwerde keine konkreten Aufklärungsmaßnahmen aufgezeigt. Zudem bleibt die Rüge erfolglos, weil es nach der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden materiellrechtlichen Sicht, die den Umfang der gebotenen Sachverhaltsaufklärung bestimmt, nicht darauf ankommt, ob die auswärts lebenden Eigentümer bei der Enteignung beteiligt worden waren.
3. Aus diesem Grunde verfängt auch der Einwand nicht, der sich dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht den Zeitpunkt der Bebauung des enteigneten Grundstücks nicht ermittelt hat. Nach Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus dem Baubeginn nicht auf eine unlautere Machenschaft schließen.
4. Schließlich liegt kein Verfahrensfehler darin begründet, dass das Verwaltungsgericht das Klageverfahren nicht gemäß § 94 VwGO wegen des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens ausgesetzt hat, welches die Kläger nach ihren Angaben gegen den Enteignungsbescheid und den Feststellungsbescheid betreiben würden. Insofern fehlt es an einer Vorgreiflichkeit; denn auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz erfasst werden, findet das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14, 71 Abs. 3 GKG.