Beschluss vom 08.04.2010 -
BVerwG 2 B 26.10ECLI:DE:BVerwG:2010:080410B2B26.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2010 - 2 B 26.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:080410B2B26.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 26.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.03.2009 - AZ: OVG 6 B 245/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2009 und gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2009 werden verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2009 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschluss nicht. Darauf wurde der Antragsteller bereits in den Gründen des - unanfechtbaren - Beschlusses des Senats vom 27. Mai 2009 - BVerwG 2 B 46.09 - hingewiesen.

2 Der Ausschluss der Beschwerde gemäß § 152 Abs. 1 VwGO gilt auch für die Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 27. März 2009. Die Kostengrundentscheidung in diesem Beschluss ist nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht selbstständig anfechtbar.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.