Beschluss vom 08.04.2005 -
BVerwG 1 B 160.04ECLI:DE:BVerwG:2005:080405B1B160.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2005 - 1 B 160.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080405B1B160.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 160.04

  • Niedersächsisches OVG - 16.08.2004 - AZ: OVG 9 LB 419/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die derzeitige Situation im Irak für unübersichtlich und meint, die von den Besatzungsmächten eingesetzte Regierung übe Staatsgewalt nur teilweise aus; ihre Macht sei durch die Besatzungsmächte und durch muslimische Fundamentalisten eingeschränkt. Sie könne deshalb ebenso wenig wie die Besatzungsarmee die Jeziden vor Übergriffen und Anschlägen schützen. Mit diesen und den weiteren Ausführungen in der Art einer Klage- oder Berufungsbegründung wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan. Insbesondere wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder formuliert noch aufgezeigt. Auch der Schriftsatz vom 14. März 2005 führt nicht auf eine solche Rechtsfrage - abgesehen davon, dass er außerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereicht worden ist und dass das nach Erlass der Berufungsentscheidung in Kraft getretene neue Zuwanderungsrecht hier nicht zum Gegenstand einer Grundsatzrüge gemacht werden kann (vgl. den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 -).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.