Beschluss vom 08.04.2004 -
BVerwG 9 VR 4.04ECLI:DE:BVerwG:2004:080404B9VR4.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2004 - 9 VR 4.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:080404B9VR4.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 4.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Die Antragsteller haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 6. April 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.