Beschluss vom 08.04.2004 -
BVerwG 1 B 56.04ECLI:DE:BVerwG:2004:080404B1B56.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2004 - 1 B 56.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:080404B1B56.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 56.04

  • Hessischer VGH - 05.01.2004 - AZ: VGH 7 UE 2625/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
  2. richtshofs vom 5. Januar 2004 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Die Beschwerde formuliert keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Sie legt lediglich dar, die grundsätzliche Bedeutung folge daraus, "dass der Senat im Beschluss vom 05.01.2004 hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im von der Klägerin angefochtenen Bescheid vom 14.07.1997 eine grundlegend andere Auffassung vertritt, als die Vorinstanz, das VG Gießen, dies im Urteil vom 22.05.2001 vertreten hatte" (Beschwerdebegründung S. 1). Die Beschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit der Androhung der Abschiebung "nach Rest-Jugoslawien". Der Sache nach geht es ihr um die unterschiedliche Bewertung der Frage, ob der Kosovo eine "zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörende Provinz" sei - wie das der Verwaltungsgerichtshof vertrete - oder seit Juni 1999 "nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet" der heutigen Bundesrepublik Serbien und Montenegro gehöre - wie es das VG Gießen sehe. Hierbei handelt es sich um eine Frage, die überwiegend tatsächlicher Natur ist und sich damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzieht. Die unterschiedliche Bewertung von Tatsachenfragen kann zwar zur Zulassung der Berufung führen, nicht aber zur Zulassung der Revision, die der Klärung von Rechtsfragen vorbehalten ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.