Beschluss vom 08.04.2003 -
BVerwG 3 B 178.02ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B3B178.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2003 - 3 B 178.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B3B178.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 178.02

  • Bayerischer VGH München - 02.10.2002 - AZ: VGH 21 B 99.2221

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Berufungsurteil ist auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt. In einem solchen Fall kommt eine Revisionszulassung nur in Betracht, wenn gegenüber jeder der beiden Begründungen durchgreifende Zulassungsgründe geltend gemacht werden. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Bescheid in erster Linie deshalb aufgehoben, weil es sich um eine Einschränkung der dem Kläger erteilten Erlaubnis zur Führung einer Zusatzbezeichnung handle, ohne dass die Beklagte sich dessen bewusst sei und dementsprechend die notwendige Ermessensentscheidung getroffen hätte. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Darüber hinaus greifen auch die gegen die zweite Begründung geltend gemachten Erwägungen nicht durch. So stellen sich keine klärungsbedürftigen Fragen zum Umfang der Satzungsautonomie einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wenn der Gesetzgeber - wie das Berufungsgericht hier in Auslegung des maßgebenden Landesrechts entschieden hat - in einer bestimmten Frage eine abschließende Regelung getroffen hat. Die darüber hinaus aufgeworfenen Fragen zu Fachgebietsbeschränkung und Zusatzbezeichnung betreffen die Auslegung von Landesrecht und sind nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.