Beschluss vom 08.04.2003 -
BVerwG 1 B 213.02ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B1B213.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2003 - 1 B 213.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B1B213.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 213.02

  • Hessischer VGH - 15.04.2002 - AZ: VGH 10 UE 863/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der von ihr geltend gemachte Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es lediglich die aktuelle politische Entwicklung in Sri Lanka bis in den Februar 2002 hinein bewertet habe und allgemein zugängliches Pressematerial zur Folgeentwicklung bis zur Abfassung des Urteils im April 2002 nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus habe hinsichtlich einer Reihe von im Einzelnen bezeichneten Tatsachenkomplexen, auf die der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 eingehe, weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. Außerdem fehle es an einer "umfänglichen Auswertung" des zwar in das Verfahren eingeführten, aber nur verschiedentlich zitierten und nicht vollständig ausgeschöpften Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001.
Hiermit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht - bezogen auf die Frage beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung aufgrund der tamilischen Volkszugehörigkeit des Klägers (Beschwerdebegründung S. 32 f.) - eine ergänzende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies hat der Senat zu entsprechenden Aufklärungsrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Einzelnen ausgeführt (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. November 2002 - BVerwG 1 B 53.02 -, vom 23. Januar 2003 - BVerwG 1 B 230.02 -, vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 206.02 - und vom 12. Februar 2003 - BVerwG 1 B 196.02 -). Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.