Beschluss vom 08.03.2011 -
BVerwG 3 B 16.11ECLI:DE:BVerwG:2011:080311B3B16.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2011 - 3 B 16.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:080311B3B16.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 16.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 19.10.2010 - AZ: OVG 11 N 63.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2010 werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für die Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.