Beschluss vom 08.03.2007 -
BVerwG 1 WB 63.06ECLI:DE:BVerwG:2007:080307B1WB63.06.0

Leitsätze:

-

Beabsichtigt der Geheimschutzbeauftragte im Hinblick auf die erhebliche

Schuldenlast eines Soldaten die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, hat er zuvor

den zu beurteilenden aktuellen Schuldenstand und die laufenden Verpflichtungen

des Betroffenen aufzuklären.

  • Rechtsquellen

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2007 - 1 WB 63.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:080307B1WB63.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 63.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Wölpern und
Stabshauptmann Leipholz
als ehrenamtliche Richter
am 8. März 2007 beschlossen:

  1. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 22. Mai 2006 wird aufgehoben.
  2. Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, über die Frage, ob in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
  3. Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der 1966 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftragen im Bundesministerium der Verteidigung (GB/BMVg) vom 22. Mai 2006. Der Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2021 enden wird. Zum Hauptmann wurde er ... 2006 ernannt. Seit dem 1. April 2001 wurde er bei der D... in B. als N...offizier verwendet. Aufgrund des Entzuges der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen der Stufe „Streng geheim“ wurde der Antragsteller von seinem Tätigkeitsbereich entbunden und vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005 zur Dienstleistung in das S... in B. kommandiert. Zum 1. Januar 2006 wurde er zum K... in R. versetzt, wo er keine sicherheitsempfindlichen Aufgaben wahrnahm. Seit dem 4. Oktober 2006 wird er im S... in B. als Personalorganisationsoffizier in einer nicht sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet.

2 Für den Antragsteller wurde zuletzt am 5. Oktober 1998 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Erkenntnisse abgeschlossen.

3 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 teilte der GB/BMVg dem Antragsteller folgende sicherheitserheblichen Umstände mit, die der Militärische Abschirmdienst ermittelt hatte: Aus einer Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung (WBV) West vom 2. März 2005 ergäben sich insgesamt 14 gegen den Antragsteller ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, von denen der Antragsteller drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse mit monatlichen Ratenzahlungen bediene. Der Gesamtbetrag der ruhenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse belaufe sich auf 32 449 €. Zusätzlich zu dem durch das Landgericht Aurich festgesetzten pfändungsfreien monatlichen Betrag in Höhe von ca. 700 € verfüge der Antragsteller über ein monatliches Trennungsgeld in Höhe von ca. 300 €; seine Lebensgefährtin verdiene monatlich netto etwa 1 700 €. Damit verfüge er mit seiner Lebensgefährtin über ein Einkommen von monatlich ca. 2 700 €, dem monatlich feste Gesamtausgaben von ca. 1 582 € gegenüberstünden. Die gegen den Antragsteller erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse stellten tatsächliche Anhaltspunkte dar, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit begründeten, weil sie dokumentierten, dass er insbesondere hohe Rückstände bei den Unterhaltszahlungen für seine Kinder fürsorgepflichtwidrig habe auflaufen lassen. Seine hohe Verschuldung, welche durch auflaufende Zinsen stetig ansteige, und der Umstand, dass er wegen der bis zur Pfändungsfreigrenze verminderten Dienstbezüge auf absehbare Zeit zu einem Schuldenabbau außerstande sein werde, stellten überdies Anhaltspunkte dafür dar, dass eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste bestehe. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4 Der Antragsteller äußerte sich schriftlich am 28. Oktober 2005 sowie am 3. Januar, am 4. und am 12. Februar 2006; er wurde persönlich durch den GB/ BMVg am 25. Januar 2006 angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er trotz verminderter Dienstbezüge in sehr guten gefestigten Strukturen lebe und seine Schulden stetig reduziere. Aufgrund der häufigen Auslandseinsätze habe er die häusliche Finanzlage nicht mehr richtig erfasst. Nachdem sich seine frühere Ehefrau 1999 von ihm getrennt habe und mit den Kindern ausgezogen sei, habe er einen Zusammenbruch erlitten; nach seiner Genesung habe er sich aber nach Aussprache mit seiner früheren Ehefrau um eine Reduzierung seiner Verschuldung bemüht. Hinsichtlich des rückständigen Ehegattenunterhalts wies der Antragsteller darauf hin, dass dieser sich auf ca. 10 000 € reduziert habe und bei weiterer Tilgung in 15 Monaten „schuldbefreiend ausgekehrt“ sei.

5 Mit Bescheid vom 22. Mai 2006, der an den Sicherheitsbeauftragten des Kommandos Strategische Aufklärung gerichtet war, schloss der GB/BMVg für den Antragsteller die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Dieser - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Bescheid wurde dem Antragsteller in Absprache mit dem P... am 29. Mai 2006 durch den Personalstabsoffizier des K... eröffnet.

6 Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 teilte der GB/BMVg dem Antragsteller die bevorstehende Feststellung eines Sicherheitsrisikos mit und führte aus, dass dessen Ausführungen nicht geeignet gewesen seien, die sicherheitserheblichen Bedenken auszuräumen. Nach Zusammenfassung aller finanziellen Verpflichtungen in Verbindung mit den vom Antragsteller geleisteten Zahlungen und noch zu leistenden Restschulden (ohne Zinsen) in Höhe von 32 269 € bleibe bei einer monatlichen Rate von 184 € ein Zeitraum von 174 Monaten, d.h. ungefähr 14 Jahren, um die ausstehenden Forderungen zu tilgen. Dieser Zeitraum errechne sich aus der angegebenen Summe der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nach Zusammenstellung der WBV West vom 21. Dezember 2005; er sei für die Tilgung der Verbindlichkeiten derartig lang bemessen, dass für den Antragsteller die Besorgnis einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste bestehe. Der Umstand, dass er von September 1999 bis Juni 2003 keinen Kindesunterhalt gezahlt habe, lasse auf einen charakterlichen Mangel schließen und begründe erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie an dessen Eignung als Geheimnisträger. Deshalb sei die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach Nr. 2414 Nr. 1 und 2 SÜG (gemeint: ZDv 2/30 Teil C) abzuschließen. Dieses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben wurde dem Antragsteller nach dessen Mitteilung am 22. Juni 2006 eröffnet. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es u.a.:
„Nach Eröffnung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung durch die personalbearbeitende Dienststelle können Sie das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - in Leipzig anrufen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 7 ... einzulegen und zu begründen.“

7 Mit Schreiben vom 5. Juli 2006, welches am 6. Juli 2006 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - einging, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 9. November 2006 dem Senat vorgelegt.

8 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei nicht verfristet. Die zweiwöchige Antragsfrist sei erst mit der Aushändigung des Schreibens des GB/BMVg vom 22. Mai 2006 am 22. Juni 2006 in Gang gesetzt worden. Der am 29. Mai 2006 eröffnete Bescheid vom 22. Mai 2006 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten und deshalb die Antragsfrist nicht eröffnen können. In der Sache belege die Zusammenstellung der WBV West vom 14. Juni 2006, dass er seinen Schuldenstand inzwischen deutlich reduziert habe. Dies gelte insbesondere für den rückständigen Unterhalt gegenüber seiner früheren Ehefrau. Die Forderung der Rechtsanwälte W. in Höhe von 305,59 € sei getilgt. Die Forderung des Rechtsanwalts Dr. S. in Höhe von 184,78 € sei ebenfalls bezahlt. Die Forderung der V...-Bank werde laufend monatlich bedient. Es werde ihm gelingen, die gesamte Schuldenlast spätestens bis Ende 2008 vollständig abzubauen, ohne auf eine angemessene Lebensführung verzichten zu müssen. Aus einer Kostenaufstellung (Stand: 4. Februar 2006) ergebe sich, dass einem monatlichen Gesamteinkommen von rund 2 700 € (einschließlich der Einnahmen seiner Lebensgefährtin) ein Kostenbetrag von monatlich 2 233 € gegenüberstehe. Dabei seien einerseits die Schuldverpflichtungen, andererseits ein geplantes Haushaltsgeld (ca. 500 €) bereits berücksichtigt.

9 Er beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung des Bescheides des Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Mai 2006 zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit der Maßgabe neu zu bescheiden, ihm die Sicherheitsstufe Ü 3, hilfsweise die Sicherheitsstufe Ü 2 zu erteilen.

10 Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig, weil der Antragsteller die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten habe. Als truppendienstliche Erstmaßnahme habe die Mitteilung des GB/BMVg über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung einer Rechtsbehelfsbelehrung bedurft, die nicht mit der am 29. Mai 2006 eröffneten Mitteilung erfolgt sei, sondern dem persönlichen Anschreiben des GB/BMVg an den Antragsteller beigefügt gewesen sei, das dieser am 22. Juni 2006 erhalten habe. An diesem Tag sei die Drei-Tages-Frist des § 7 Abs. 1 und 2 WBO in Gang gesetzt worden, so dass unter Berücksichtigung des 25. Juni 2006 (Sonntag) die Rechtsbehelfsfrist am 26. Juni 2006 um 24:00 Uhr abgelaufen sei. Bis zu diesem Datum sei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder beim BMVg nicht eingegangen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei mit der Aushändigung des Schreibens vom 22. Mai 2006 am 22. Juni 2006 nicht die volle Antragsfrist von zwei Wochen in Gang gesetzt worden. In der Sache sei der Antrag offensichtlich unbegründet, weil die über mehrere Jahre vom Antragsteller unterlassene Zahlung des Kindesunterhaltes erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung als Geheimnisträger begründe. Der Antragsteller sei derzeit noch nicht in der Lage, seinen gesamten finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Selbst bei unterstelltem optimalen Verlauf werde er noch mindestens zwei Jahre benötigen, um seine Verbindlichkeiten zu tilgen. Er müsse sich Leichtfertigkeit im Umgang mit Geld sowie Sorglosigkeit im Hinblick auf rechtliche Vorgänge vorhalten lassen. Er müsse erst über einen längeren Zeitraum nachweisen, dass er tatsächlich in der Lage sei, seine Finanzlage dauerhaft in geordnete Bahnen zu bringen. Die Finanzlage des Antragstellers lasse im Übrigen die Befürchtung zu, dass er in den Focus fremder Nachrichtendienste gelangen könne, die seine prekäre finanzielle Situation ausnutzen könnten. Der Umstand, dass der Antragsteller ... 2006 zum Hauptmann befördert worden sei, räume die vorliegenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht aus.

12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 457/06 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

14 Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt und begründet hat.

15 Der an den Sicherheitsbeauftragten des K... gerichtete Bescheid des GB/BMVg vom 22. Mai 2006 über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wurde dem Antragsteller nach den Vorgaben gemäß § 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2710 Abs. 1 und 3 i.w.V.m. Nr. 2712 Abs. 1 ZDv 2/30 Teil C im Auftrag des P... am 29. Mai 2006 durch den Personalstabsoffizier des K... eröffnet. Diese Mitteilung enthielt als truppendienstliche Erstmaßnahme keine Rechtsbehelfsbelehrung. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedoch, wenn die truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom BMVg - wie hier in Gestalt des GB/BMVg - erlassen wird und dem Antragsteller dagegen als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass ein solcher innerhalb der Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11).

16 Die Unterlassung einer gebotenen Rechtsbehelfsbelehrung stellt hinsichtlich der Hinderung an der Einhaltung einer Frist nach § 7 Abs. 2 WBO einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO dar. Diese Bestimmung ist auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung entsprechend anzuwenden (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2006 a.a.O.; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 7 Rn. 4). Die mit dem Wegfall dieses unabwendbaren Zufalls grundsätzlich einsetzende Nachfrist von drei Tagen im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO beginnt im konkreten Einzelfall jedoch nur dann zu laufen, wenn dem betroffenen Soldaten nachträglich eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wird. Eine derartige ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Antragsteller mit dem an ihn gerichteten - begründeten - Schreiben des GB/BMVg vom 22. Mai 2006 nicht bekannt gegeben worden. Der GB/BMVg hat grundsätzlich die Möglichkeit, den - nicht mit Gründen versehenen - Bescheid über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos und das an den Betroffenen zu richtende Begründungsschreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zeitgleich dem Betroffenen eröffnen zu lassen und damit die Frist des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO in Gang zu setzen. Das ist hier nicht geschehen. Der GB/BMVg hatte in seinem Bescheid vom 22. Mai 2006 an den Sicherheitsbeauftragten des K... ausdrücklich die Bitte an die personalbearbeitende Stelle vermerkt, das Datum der Eröffnung dem GB/BMVg mitzuteilen. Angesichts des getrennt laufenden Schreibens an den Antragsteller vom 22. Mai 2006 musste dem GB/BMVg die Notwendigkeit einer Koordinierung der Rechtsbehelfsbelehrung bewusst sein. Deshalb hätte - angesichts der hier vom GB/BMVg gewählten getrennten Eröffnung des Bescheides vom 22. Mai 2006 - in dem Schreiben an den Antragsteller vom 22. Mai 2006 in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass sich nunmehr durch die nachgeholte Rechtsbehelfsbelehrung die Antrags- und Begründungsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht mehr auf zwei Wochen, sondern - unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 WBO - nur noch auf drei Tage belief. Eine derartige spezifizierte Rechtsbehelfsbelehrung hat der Antragsteller nicht erhalten; die ihm erteilte Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig. Deshalb ist sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht verfristet.

17 Der Antrag ist in der Form des Anfechtungsantrages zulässig. Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 und vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18).

18 Auch der Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung ist zulässig. Zwar ist die zuständige Stelle, wenn die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerichtlich aufgehoben wird, grundsätzlich (von Amts wegen) verpflichtet, eine neue Sachentscheidung zu treffen (Beschluss vom 24. Mai 2000 a.a.O. m.w.N.). Gleichwohl kann der von einer solchen Feststellung Betroffene zusätzlich beantragen, den BMVg zu verpflichten, über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos neu zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 41.95 - BVerwGE 103, 335 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 2 = NZWehrr 1996, 250).

19 Der Antrag ist auch begründet.

20 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Bescheid des GB/BMVg vom 22. Mai 2006 ist rechtswidrig mit der Folge, dass sie aufzuheben ist und über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos - mangels Spruchreife - vom GB/BMVg neu entschieden werden muss.

21 Der Anfechtungsantrag des Antragstellers ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den BMVg - PSZ I 7 - maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 <183> und vom 18. August 2004 a.a.O.).

22 Ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eines Soldaten entgegensteht, entscheidet die zuständige Stelle. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt der zuständigen Stelle, die ihre Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 24. Januar 2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

23 Der zuständigen Stelle steht bei der ihr hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob diese Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O. m.w.N.). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).

24 Zuständige Stelle für die Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG), ist im Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) der GB/BMVg (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. § 35 Abs. 3 SÜG i.w.V.m. Nr. 2416, 2705 ZDv 2/30 Teil C). Grundlage für die nach § 14 Abs. 3 SÜG zu treffende Entscheidung der zuständigen Stelle sind die Ermittlungen und Maßnahmen der mitwirkenden Behörde nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 und 2 SÜG. Mitwirkende Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist nach § 3 Abs. 2 SÜG und § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b MADG der Militärische Abschirmdienst.

25 Der GB/BMVg hat die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos in der Person des Antragstellers damit begründet, dessen erheblicher Restschuldenstand in Höhe von 32 269 € begründe die Besorgnis einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste. Die Tatsache unterlassener Kindesunterhaltszahlungen zwischen September 1999 bis Juni 2003 dokumentiere einen charakterlichen Mangel und begründe erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers als Geheimnisträger. Diese Feststellung ist rechtswidrig, weil der GB/BMVg dabei von einem unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. In der Folge dieses Mangels erweist sich die erforderliche Prognose als fehlerhaft; darüber hinaus enthält die Entscheidung des GB/BMVg einen Verfahrensmangel.

26 Zwar können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Nr. 2 ZDv 2/30 Teil C die Gefährdung des Betroffenen für Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste nahelegen, aus einem erheblichen Schuldenstand und erheblichen Zahlungsverpflichtungen des Betroffenen ergeben (Beschluss vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 -; vgl. auch Beschluss vom 30. Januar 2001 a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senats kann jedoch aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein noch nicht zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden, jedenfalls solange nicht, wie der Soldat seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und eine seiner Dienststellung entsprechende Lebensführung sicherstellen kann. Erst wenn der Schuldenstand einen Umfang erreicht, der einen Abbau in überschaubarer Zeit auch bei sparsamster Lebensführung als ausgeschlossen erscheinen lässt, und Finanzmittel für eine angemessene Lebensführung kaum noch in ausreichendem Maße vorhanden sind, kann dies durchaus die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen (Beschlüsse vom 8. November 1994 a.a.O. und vom 30. Januar 2001 a.a.O. m.w.N.).

27 Unter Beachtung dieser differenzierenden Rechtsprechung ist es bei der Sachverhaltsermittlung vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos erforderlich, präzise den zu beurteilenden aktuellen Schuldenstand und die laufenden Verpflichtungen des Betroffenen aufzuklären und diese in der entsprechenden - zu begründenden - Mitteilung an den Betroffenen zu dokumentieren. Daran fehlt es hier.

28 Der GB/BMVg stützt sich insoweit in dem Schreiben an den Antragsteller vom 22. Mai 2006 pauschal auf die Aufstellung der WBV West über die Summe der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom Stand 21. Dezember 2005. Dieser Stand war in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (9. November 2006) überholt.

29 Aufgrund der aktuelleren Mitteilung der WBV West vom 14. Juni 2006 belief sich die Gesamtsumme der offenen Forderungen nicht mehr auf 32 269,10 €, sondern auf 21 338,79 €. Außerdem ergibt sich aus der Mitteilung der WBV West vom 18. Juli 2006, dass sich der von der Rechtsanwältin F. (offensichtlich zugunsten seiner früheren Ehefrau K.) geforderte Restschuldbetrag von 10 029,33 € unter Berücksichtigung fortlaufender Tilgung im August 2006 nur noch auf 4 940,51 € belaufen werde. Ferner ist bei der Beurteilung des GB/BMVg unberücksichtigt geblieben, dass die Forderungen der Rechtsanwälte Dr. S. bzw. W. nach unbestrittener Darstellung des Antragstellers vor dem 9. November 2006 getilgt worden sind. Außerdem hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 28. August bzw. 2. November 2006 Beschlüsse des Amtsgerichts L. vom 22. August 2006 und vom 20. Oktober 2006 zur Beschwerdeakte des BMVg gereicht, denen zufolge dieses Gericht die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller für rückständigen Unterhalt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung einstweilen eingestellt hat, weil der Antragsteller glaubhaft vorgetragen habe, dass der rückständige Unterhalt getilgt bzw. rückständiger Kindesunterhalt in Höhe von 8 962,18 € überzahlt worden sei.

30 Diese neue Sachlage, die dem BMVg ausweislich der vorgelegten Akten im Beschwerdeverfahren (vor der Vorlage des Verfahrens beim Senat) bekannt wurde, ist bis zum Zeitpunkt der Vorlage nicht erkennbar berücksichtigt worden. In der Vorlage des BMVg - PSZ I 7 - werden keine präzisen Zahlen genannt, von denen der GB/BMVg - nunmehr - für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos in der Person des Antragstellers ausgeht. Um eine Grundlage für die Prüfung und Einschätzung zu erlangen, ob beim Antragsteller ein Abbau der - reduzierten - Schulden in überschaubarer Zeit bei Erhaltung einer angemessenen Lebensführung zu erwarten ist, hätte es einer präzisen Aufgliederung des aktuellen Schuldenstandes bedurft. Dabei wären auch die Aufstellung des Antragstellers vom 4. Februar 2006 über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und sein erhöhtes Gehalt infolge seiner Beförderung zum Hauptmann in die Bewertung einzustellen gewesen.

31 Da eine derartige spezifizierte aktuelle Sachverhaltsermittlung als Grundlage der Sicherheitsrisikoeinschätzung bis zur Vorlage des Verfahrens an den Senat unterblieben ist, erweist sich auch die getroffene Prognoseentscheidung als fehlerhaft.

32 Grundsätzlich hat sich der zuständige Geheimschutzbeauftragte bei der Beurteilung eines Sicherheitsrisikos prognostisch zur künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, denn das Sicherheitsüberprüfungsverfahren dient in besonderem Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung (Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O.). Das Schreiben des GB/BMVg vom 22. Mai 2006 an den Antragsteller erschöpft sich ebenso wie die Äußerung des BMVg - PSZ I 7 - in seiner Vorlage entscheidend in einer retrospektiven Betrachtung, in der insbesondere das Verhalten des Antragstellers in den Jahren 1999 bis 2003 und die daraus abgeleiteten Zuverlässigkeitsbedenken in den Mittelpunkt gestellt werden. Eine ordnungsgemäße Prognose, die auf einem aktuellen Sachstand beruhen muss, hat sich hingegen dezidiert darauf zu konzentrieren, wie das Verhalten des Antragstellers und seine finanziellen Verhältnisse für die absehbare Zukunft einzuschätzen sind.

33 Bereits diese beiden Mängel rechtfertigen die Aufhebung des Bescheides des GB/BMVg vom 22. Mai 2006.

34 Darüber hinaus wurde die Verfahrensbestimmung in Nr. 2709 ZDv 2/30 Teil C nicht zureichend berücksichtigt. Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 35 Abs. 3 SÜG hat der BMVg in dieser Bestimmung die ermessensbindende Regelung getroffen, dass der Geheimschutzbeauftragte zwingend zu prüfen hat, ob ein vorliegendes (oder zu erwartendes) Sicherheitsrisiko durch Fürsorge- oder andere Maßnahmen beseitigt oder gemindert werden kann. Der BMVg - PSZ I 7 - hat in seiner Vorlage ausgeführt, dass derartige mildere Mittel für den Antragsteller nicht in Betracht kämen. Angesichts der vorbezeichneten beiden Mängel und des Umstandes, dass der BMVg selber bei „unterstelltem optimalen Verlauf“ eine noch zweijährige Frist zur Tilgung aller Verbindlichkeiten beim Antragsteller für möglich hält, hätte im Rahmen der Nr. 2709 ZDv 2/30 Teil C im Zeitpunkt der Vorlage geprüft werden müssen, ob eine Verkürzung der Frist zur Überprüfung des Antragstellers auf Sicherheitsrisiken in Betracht kommt. Hierzu enthält die Vorlage keine Ausführungen und damit keine hinreichende und nachvollziehbare Begründung der insoweit getroffenen Entscheidung.

35 Der Bescheid des GB/BMVg vom 22. Mai 2006 ist infolgedessen aufzuheben und dem Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung stattzugeben.

36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 WBO.