Beschluss vom 08.03.2007 -
BVerwG 1 B 236.06ECLI:DE:BVerwG:2007:080307B1B236.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2007 - 1 B 236.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:080307B1B236.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 236.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.08.2006 - AZ: OVG 16 A 3965/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

2 Die Beschwerde macht geltend, der Rechtssache komme „grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu“. Grundsätzliche Bedeutung habe eine Rechtssache u.a. dann, wenn die in der Revisions-/Berufungsentscheidung „zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen“ verallgemeinerungsfähige Auswirkungen entfalte. Es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage,
„ob in Widerrufsfällen in Bezug auf den Irak die drei Tatbestandsmerkmale des grundlegenden Charakters, der Wiederherstellung des Schutzes und der Stabilität und Dauerhaftigkeit der Veränderung nach Art. 1 C Nr. 5 I. (gemeint: Satz 1) GFK erfüllt sein müssen, bevor ein Widerruf rechtmäßig ergehen kann“.

3 Die Beschwerde ist bereits im rechtlichen Ansatz verfehlt, da § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, der - anders als § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - im Falle verallgemeinerungsfähiger Auswirkungen auch die Klärung von Tatsachenfragen einschließt, allein die Zulassung der Berufung und nicht diejenige der Revision regelt. Auch wenn man annähme, dass die Beschwerde die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erstrebt, kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die aufgeworfene Frage betrifft in erster Linie die tatsächliche Situation im Irak. Die Beschwerde greift in der Art einer Berufungsbegründung die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts an. Damit kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde aufgeworfene „grundsätzliche Rechts- und Tatsachenfrage, ob die Wiederherstellung des Schutzes des Staates und der Stabilität und Dauerhaftigkeit der Veränderung tatsächlich vorliegt“.

4 Die Darlegung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgelegt, kann schließlich die Zulassung der Revision auch dann nicht rechtfertigen, wenn man sie als Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) versteht. Insoweit und wegen weiterer Einzelheiten dazu, dass die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den gesetzlichen Darlegungserfordernissen entsprechenden Weise aufzeigt, wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 1. März 2007 - BVerwG 1 B 200.06 - Bezug genommen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.