Beschluss vom 08.03.2006 -
BVerwG 3 B 28.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B3B28.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 3 B 28.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B3B28.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 28.06

  • Niedersächsisches OVG - 25.11.2005 - AZ: OVG 11 LB 26/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. November 2005 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin legt die von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2 Im Erstprozess hatte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten begehrt, ihr Einsicht in die Findbücher und Repertorien zu gewähren, die beim Staatsarchiv verwahrt werden und bestimmte Bestände des Familienarchivs des Hauses Schaumburg-Lippe verzeichnen. Die Klage war rechtskräftig abgewiesen worden. Mit der vorliegenden Restitutionsklage hat sie beim Oberverwaltungsgericht die (teilweise) Aufhebung des rechtskräftigen Berufungsurteils und die Verurteilung des Beklagten zur Einsichtgewährung in die Findbücher und Repertorien beantragt, soweit diese Bestände des Familienarchivs betreffen, die ihrerseits nicht zum beim Staatsarchiv verwahrten Depositalgut gehören.

3 Das Vorbringen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verfehlt diesen Streitgegenstand. Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob der Beklagte nach § 2259 BGB zur Herausgabe immerhin der im Staatsarchiv verwahrten Testamente an das Nachlassgericht verpflichtet sei, und rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Oberverwaltungsgericht die Findbücher und Repertorien nicht beigezogen habe, um das Vorhandensein derartiger Testamente in den Beständen des Staatsarchivs zu ermitteln. Beide Rügen beziehen sich auf einen behaupteten Anspruch auf Herausgabe von Testamenten an das Nachlassgericht. Mit dem Streitgegenstand der vorliegenden Restitutionsklage, welche den behaupteten Anspruch auf Einsichtnahme in die Findbücher und Repertorien betrifft, haben sie nichts zu tun.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG.