Beschluss vom 08.03.2006 -
BVerwG 1 WB 24.05ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B1WB24.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 1 WB 24.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B1WB24.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 24.05

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Brigadegeneral Wundrak und
Major Kniess
als ehrenamtliche Richter
am 8. März 2006
b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der 19... geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 29. Februar 2008 enden wird. Zum Oberstarzt (OTA) wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 ernannt. Nach seiner Approbation als Arzt am 13. Mai 1980 und seiner Promotion am 17. Dezember 1981 trat der Antragsteller zum 1. April 1985 als Stabsarzt in die Bundeswehr ein und wurde überwiegend beim M... verwendet. Seit dem 9. Mai 1990 ist er berechtigt, die Bezeichnung „Augenarzt“ zu führen. Im M... wird er seit dem 1. August 1992 auf dem Dienstposten Sanitätsstabsoffizier (SanStOffz) Augenarzt und SanStOffz Fliegerarzt verwendet. Er leitet die Fachgruppe (FachGrp) A... der Abteilung I (Abt I) des M...

2 Am 9. Januar 2004 erstellte der Leiter (Ltr) Abt I, OTA Dr. M., für den Antragsteller die planmäßige Beurteilung zum 30. September 2003.

3 Im Abschnitt C. sind die vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum ausgeführten Aufgaben/Tätigkeiten wie folgt beschrieben:
„Im gesamten Beurteilungszeitraum Leitung der Fachgruppe A... der Abt I des M.... Dabei:
1. Durchführung der augenärztlichen Untersuchung auf Wehrfliegerverwendungsfähigkeit, Flugsicherungs-/Einsatzführungsdiensttauglichkeit
2. Augenärztlich-flugmedizinische Gutachtertätigkeit sowohl für den militärischen wie auch den zivilen Bereich (im Rahmen des zivilen Aeromedical Center seit 1.05.03 als zusätzlicher STAN-Auftrag)
3. Fachliche Beratung und Supervision der Fliegerärzte der fliegenden Verbände in allen fachophthalmologisch-flugmedizinischen Fragestellungen
4. Ständige Weiterentwicklung der gutachterlich-diagnostischen Verfahren im augenärztlichen Fachgebiet und der Bewertung der erhobenen Befunde im Hinblick auf die jeweilige Tauglichkeit
5. Flugmedizinisch-ophthalmologische Lehr- und Vortragstätigkeit in den Lehrgängen des M... und im zivilen Bereich
6. Initiierung und Durchführung flugmedizinischer Forschung
7. Beratung anderer Dienststellen in flugmedizinisch-ophthalmologischen Fragestellungen (Laserbedrohung/-schutz)“

4 Im Abschnitt F. „Leistungen im Beurteilungszeitraum“ bewertete OTA Dr. M. die Einzelmerkmale 09 (Fachwissen) und 13 (Ausbildungsgestaltung) jeweils mit der Wertungsstufe „7“ (Leistungen überragen in außergewöhnlichem Maß die Anforderungen <Spitzenleistung>). Bei den ergänzenden Kennzeichnungen zu den Einzelmerkmalen führte er zur Begründung dieser Spitzennoten aus:
„Zu 09:
OTA Dr. ... hat sich in den Jahren seiner Tätigkeit am M... ein exzellentes und breites Erfahrungswissen in fachophthalmologisch-flugmedizinischen Fragestellungen erworben, das seinesgleichen sucht. Es gibt kaum eine Fragestellung, auf die er nicht spontan auskunftsfähig wäre. Seine Fachexpertise ist weit über die Bundeswehr hinaus gefragt.
Zu 13:
Die Lehrveranstaltungen, die OTA Dr. ... durchführt, sind ebenso wie seine Fachvorträge mit viel Liebe zum Detail geplant, didaktisch klug aufbereitet und fachlich von höchster Qualität. In der Ausgestaltung verfügt er über ein hohes Maß an Kreativität, mit der er sein Publikum immer wieder aufs Neue zu fesseln vermag. Er kann seine vor dem Medizinstudium durchlaufene Ausbildung für das Lehramt in Mathematik und Physik dabei nicht verleugnen. In der Lehrtätigkeit liegt eine seiner großen Stärken.“

5 Im Abschnitt G. „Eignung und Befähigung“ erhielt der Antragsteller in den Feldern 01 (Verantwortungsbewusstsein), 02 (Geistige Befähigung) und 03 (Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung) jeweils die Wertung „C“; im Feld 04 (Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung) erhielt er die Wertung „B“. Im Abschnitt H. (Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen) führte OTA Dr. M. über den Antragsteller aus:
„Oberstarzt Dr. ... ist ein über den Bereich der Bundeswehr hinaus überaus angesehener Experte in seinem Fachgebiet. Im fliegerischen Dienst wie auch im fliegerärztlichen Dienst der Bundeswehr hat er einen Namen. Sein Hauptinteresse liegt im rein fachlichen Bereich. Darunter leidet etwas die Einsicht, als Soldat auch die vielen kleinen Verfahrensregeln akzeptieren zu müssen, die die Einbindung in eine auf Vorschriften und Weisungen und damit auf Befehl und Gehorsam beruhende Organisation mehr oder weniger zwangsläufig mit sich bringt.“

6 Gegen diese ihm am 9. Januar 2004 eröffnete Beurteilung legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20. Januar 2004 Beschwerde ein.

7 Zu der Beurteilung nahm der Ltr M... OTA Dr. K. als nächsthöherer Vorgesetzter am 7. Juni 2004 Stellung. Die von OTA Dr. M. vergebenen Einzelmerkmalswertungen und Wertungsstufen der Eignung änderte er nicht. Im Abschnitt L. führte er im Feld 01 aus:
„Mit der guten Beurteilung bin ich einverstanden.
Oberstarzt Dr. ... verfügt über ein hervorragendes Fachwissen und überzeugt durch überdurchschnittlichen persönlichen Einsatz. Seine fachlich betonte Kreativität kollidiert gelegentlich mit dienstlichen Erfordernissen, das Festlegen und Durchsetzen von Prioritäten ist dann nicht immer ganz einfach.
Als flugophthalmologische Institution repräsentiert er das M... in bemerkenswerter Art und Weise nach innen und außen.“

8 Gegen diese ihm am 7. Juni 2004 eröffnete Stellungnahme, deren Entwurf ihm am 2. Juni 2004 ausgehändigt und mit ihm am 4. Juni 2004 erörtert worden war, legte der Antragsteller am 8. Juni 2004 Beschwerde ein.

9 Die Beschwerden vom 20. Januar 2004 und vom 8. Juni 2004 wies der Amtschef (AChef) ...amt (...A) mit Bescheid vom 21. September 2004 zurück. Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 4. Oktober 2004 wies der Inspekteur (Insp) mit Beschwerdebescheid vom 24. März 2005 zurück.

10 Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. April 2005, den der Insp mit seiner Stellungnahme vom 28. April 2005 dem Senat vorgelegt hat. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beurteilung vom 9. Januar 2004 ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 23.05 .

11 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten sei rechtswidrig und aufzuheben, weil der Ltr M... die Beurteilung des Erstbeurteilers OTA Dr. M. gebilligt und akzeptiert habe. Diese Beurteilung sei indessen mit zahlreichen Rechtsfehlern behaftet. Seine diesbezüglichen Rügen hat der Antragsteller im Verfahren BVerwG 1 WB 23.05 im Einzelnen ausgeführt.

12 Weiterhin trägt er vor:
OTA Dr. K. habe ebenso wie OTA Dr. M. übersehen, dass wissenschaftliche Tätigkeit und Forschung nach der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) für das Fachgebiet A... vorgesehen sei und er, der Antragsteller, auch dieser Verpflichtung nachgekommen sei. Dies schlage sich in der Beurteilung und der Stellungnahme nicht hinreichend nieder. Der nächsthöhere Vorgesetzte habe ebenso wie der beurteilende Vorgesetzte außer Acht gelassen, dass die FachGrp A... im Beurteilungszeitraum personalmäßig entgegen der STAN unzureichend besetzt gewesen sei; deshalb habe man mit dem vorhandenen ärztlichen Personal die Aufgaben nicht in ordentlichem und zufriedenstellendem Umfang bewältigen können. OTA Dr. K. sei im Übrigen als befangen anzusehen. Denn er habe seine, des Antragstellers, wissenschaftliche Tätigkeit als „Schafscheiß“ bezeichnet. Hieraus sei zu entnehmen, dass OTA Dr. K. die wissenschaftliche Tätigkeit und Forschung, die auch für das Fachgebiet A... vorgesehen sei, nicht bewerten könne. Eine Belobigung des ...A - Fliegerärztlicher Dienst der Bundeswehr - vom 9. Februar 2004, welche seine, des Antragstellers, Tätigkeit sehr positiv hervorgehoben habe, habe OTA Dr. K. an ihn bisher nicht in geeigneter Weise weitergegeben.

13 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Februar 2006 legt der Antragsteller ergänzend dar, die Äußerung „Schafscheiß“ sei am 25. Januar 2004 im Zimmer des Ltr M... gefallen. Seinerzeit sei es um die wissenschaftliche Tätigkeit in der FachGrp A... gegangen, die aufgrund des Personalnotstandes ab ca. 2001 gegen Null tendiert habe. Konkret habe das Thema „...“ zur Bearbeitung an eine Diplomandin vergeben werden sollen. OTA Dr. K. habe ihm, dem Antragsteller, in dem Gespräch vom 25. Januar 2004 vorgehalten, er sei dafür verantwortlich, dass es hier keine greifbaren Ergebnisse gebe. Er, der Antragsteller, habe daraufhin diese Thematik entwickelt und darauf hingewiesen, dass es sich um ein anspruchsvolles Thema voller Physik handele und besondere Vektoren zu berücksichtigen seien. Der wissenschaftliche Hintergrund sei vom Ltr M... als „Schafscheiß“ bezeichnet und er, der Antragsteller, für unfähig erachtet worden, wissenschaftlicher Begleiter der Diplomandin zu sein. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass er, der Antragsteller, wenige Monate vorher eine andere Diplomandin betreut habe, die auch ein von ihm ausgewähltes Thema zur ... zu bearbeiten gehabt habe. Deren Diplomarbeit sei als beste Diplomarbeit unter allen deutschen Fachhochschulen für Optik ausgewählt worden. Die Diplomandin habe eine hohe Auszeichnung mit einem ansehnlichen Preisgeld erhalten und er, der Antragsteller, habe bei der Verleihung eine Laudatio gehalten.

14 Er beantragt,
die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers (zum Stichtag 30. September 2003) aufzuheben und die Stellungnahme einem objektiven Beurteiler zu übertragen.

15 Der Insp beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

16 Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten, die die planmäßige Beurteilung des Ltr Abt M... OTA Dr. M. vom 9. Januar 2004 billige, sei rechtmäßig. Der nächsthöhere Vorgesetzte habe diese Beurteilung rechtsfehlerfrei zum Ausgangspunkt seiner Stellungnahme machen dürfen, weil sie keine Rechtsfehler aufweise. Vorwürfe der Befangenheit gegen OTA Dr. K. seien unbegründet. Allein die Tatsache, dass sich dieser nächsthöhere Vorgesetzte der Bewertung des beurteilenden Vorgesetzten angeschlossen habe, rechtfertige keine Zweifel an seiner Unbefangenheit. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des stellungnehmenden Vorgesetzten ließen sich auch nicht daraus herleiten, dass dieser in Bezug auf die wissenschaftliche Tätigkeit des Antragstellers die Bezeichnung „Schafscheiß“ verwendet haben solle. OTA Dr. K. habe in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2005 bestritten, gegenüber dem Antragsteller jemals diese Formulierung gebraucht zu haben. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Angabe bestünden nicht. Anhaltspunkte für die behauptete Befangenheit des OTA Dr. K. folgten ferner nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller nach seiner Darstellung bisher noch nicht über die am 9. Februar 2004 ausgesprochene Belobigung durch das ...A informiert worden sei. OTA Dr. K. habe in einer ergänzenden Erklärung vom 31. Januar 2006 dargelegt, dass er am 23. Februar 2004 ein Schreiben des Generalarztes vom 9. Februar 2004 erhalten habe, in dem dieser das Engagement des Antragstellers anlässlich der Vorbereitung und organisatorischen Durchführung eines flugophthalmologischen Symposiums gewürdigt sowie dem Ltr M... und allen Beteiligten Dank und Anerkennung ausgesprochen habe. OTA Dr. K. habe den Inhalt dieses Schreiben anschließend zu verschiedenen Anlässen an die Beteiligten, auch an den Antragsteller, weitergeben. Angesichts der Vielzahl der Kontakte mit dem Antragsteller sei OTA Dr. K. der genaue Termin der Übermittlung der Belobigung nicht mehr erinnerlich. Die Anhörungs- und Erörterungs- sowie Eröffnungspflichten nach der ZDv 20/6 seien im Übrigen bei der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten eingehalten worden.

17 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Insp - 008/04 -, die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 23.05 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 Der Antrag ist zulässig.

19 Das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist instanziell für den Antrag nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 22 i.V.m. § 17 WBO zuständig. Der Ltr M... war nach Nr. 2.2 der Anordnung des AChef ...A vom 24. Januar 2002 (Regelung der Zuständigkeit für die Beurteilung der Offiziere des M...) für Stellungnahmen zu den Beurteilungen zuständig, die durch die Abteilungsleiter I bis VI erstellt wurden. Für die Beschwerde gegen diese Stellungnahme war nach den im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 21. September 2004 gültigen Unterstellungsverhältnissen (Organisationsbefehl Nr. 113/2003 des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. April 2003) der AChef ...A zuständig (§ 9 Abs. 1 WBO), der seinerzeit nächster Disziplinarvorgesetzter des Ltr M... war. Die erst zum 1. Oktober 2004 (durch Organisationsbefehl Nr. 99/2004 des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. April 2004) angeordnete truppendienstliche Unterstellung des FlMedInstLw unter den - ab diesem Datum als eigenständige Dienststelle etablierten - Generalarzt war noch nicht zu berücksichtigen. Nach Erlass des Beschwerdebescheides des AChef ...A vom 21. September 2004 war der Insp zur Entscheidung über die weitere Beschwerde des Antragstellers berufen (§ 16 Abs. 3 WBO). Dessen Beschwerdebescheid kann nach § 22 WBO Gegenstand des wehrdienstgerichtlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein.

20 Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO dar, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 1102 ZDv 20/6 vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden kann (Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 17.01 - <Buchholz 236.11 § 1 a SLV Nr. 16 = ZBR 2002, 133> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 21.04 - <Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 5 = ZBR 2005, 255> jeweils m.w.N.). Zwar findet gemäß § 1 Abs. 3 WBO i.V.m. Nr. 1101 ZDv 20/6 eine Beschwerde gegen die in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Aussagen und Wertungen zur Persönlichkeit, Eignung, Befähigung oder Leistung des Beurteilten nicht statt. Derartige Aussagen und Wertungen sind deshalb einer inhaltlichen Prüfung nicht zugänglich. Gleichwohl kann der Soldat eine Beurteilung wie auch die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (Beschlüsse vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 117.00 - <BVerwGE 114, 80 = Buchholz 236.11 § 1 a SLV Nr. 15 = ZBR 2002, 280> m.w.N. und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 17.01 - <a.a.O.>). Die aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 2 Abs. 2 Satz 1 SLV (zuvor § 1 a Abs. 2 Satz 1 SLV a.F.) erlassene ZDv 20/6 weist in Nr. 1102 Buchst. b Abs. 1 insoweit klarstellend darauf hin, dass eine Beschwerde statthaft ist, wenn der beurteilte Soldat glaubt, dass bei der Erstellung der Beurteilung, einschließlich der Stellungnahmen, solche Rechte verletzt worden sind, die ihm als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung eingeräumt sind. Nach Nr. 1102 Buchst. b Abs. 2 ZDv 20/6 ist die Beschwerde danach im Einzelnen statthaft, wenn der beurteilte Soldat z.B. die Befangenheit des Beurteilenden (Nr. 305) sowie einen Verstoß gegen die Beurteilungsgrundsätze (Nrn. 401 bis 408) geltend macht. Das ist hier geschehen. Der Verpflichtungsantrag ist im Hinblick auf Nr. 1202 Buchst. a Satz 1 und 4 ZDv 20/6 ebenfalls zulässig.

21 Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass er den Antrag nicht - wie dies der Beschwerdeschriftsatz vom 8. Juni 2004 noch nahe legen könnte - auf den Entwurf der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 27. April (Mai?) 2004 bezieht, sondern auf die dem Antragsteller sodann eröffnete endgültige Stellungnahme vom 7. Juni 2004. Denn der Antragsteller hat in sämtlichen Schreiben seiner Bevollmächtigten seine Einwendungen nicht gegen den Entwurf der Stellungnahme, sondern gegen die endgültige Stellungnahme im Einzelnen formuliert. Streitgegenstand ist deshalb nach dem in diesem Sinne auszulegenden Antrag die endgültige Stellungnahme vom 7. Juni 2004.

22 Der Antrag ist nicht begründet.

23 Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten, OTA Dr. K., sowie die deren Rechtmäßigkeit bestätigenden - sinngemäß ebenfalls angefochtenen - Beschwerdebescheide des AChef ...A vom 21. September 2004 und des Insp vom 24. März 2005 sind rechtmäßig und verletzten den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

24 Beurteilungen beeinflussen maßgeblich den Werdegang des Soldaten (Nr. 102 ZDv 20/6); sie sollen ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung, Befähigung und Leistung des Beurteilten geben (Nrn. 101, 401 ZDv 20/6). Sie sind sorgfältig und sachgerecht zu erstellen, sollen das Wesentliche und Charakteristische kennzeichnen und dürfen keine Widersprüche enthalten (Nr. 401 ZDv 20/6). Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, soweit diese eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Dies folgt namentlich daraus, dass eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung darstellt. Darüber hinaus kommt eine nach Nr. 905 Buchst. c oder Nr. 909 Buchst. c ZDv 20/6 mögliche Änderung von Wertungen nur in Betracht, wenn diese unter Anwendung derselben Beurteilungskriterien und -grundlagen vorgenommen wird. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme der höheren Vorgesetzten sind daher dieselben Anforderungen wie an eine Beurteilung zu stellen (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279 = NZWehrr 1992, 255>, vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 117.00 - <a.a.O.> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 17.01 - <a.a.O.> m.w.N.).

25 Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind in der Sache gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der beurteilende bzw. der stellungnehmende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung bzw. der Stellungnahme oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn das Bundesministerium der Verteidigung auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 SLV (zuvor § 1 a Abs. 2 SLV a.F.) Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht bei gegebenem Anlass im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell mit denen der Soldatenlaufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und mit sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen (Beschlüsse vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 117.00 - <a.a.O.>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 17.01 - <a.a.O.> jeweils m.w.N. und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 21.04 - <Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 5 = ZBR 2005, 255>).

26 Die angefochtene Stellungnahme des Ltr M... hält diese Maßgaben ein und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

27 Es ist für den Senat nicht erkennbar und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass der stellungnehmende nächsthöhere Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Stellungnahme bzw. der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hätte.

28 OTA Dr. K. ist auch von einem vollständigen und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Insoweit rügt der Antragsteller zu Unrecht, dass seine wissenschaftliche Tätigkeit und Forschung in der Beurteilung und in der Stellungnahme keine Berücksichtigung gefunden habe. In Abschnitt C. Nrn. 5 und 6 sind unmissverständlich die flugmedizinisch-ophthalmologische Lehr- und Vortragstätigkeit nicht nur in den Lehrgängen des M..., sondern auch im zivilen Bereich, sowie die Initiierung und Durchführung flugmedizinischer Forschung ausdrücklich als im Beurteilungszeitraum ausgeführte Aufgaben und Tätigkeiten des Antragstellers festgehalten worden. Diese Tätigkeiten finden außerdem expressis verbis Erwähnung in der Begründung der Vergabe der Spitzenwertungen im Abschnitt F., in dem OTA Dr. M. „ein exzellentes und breites Erfahrungswissen“ und die „Fachexpertise“ des Antragstellers, ferner seine Lehrveranstaltungen sowie seine Fachvorträge im Einzelnen würdigt. Diesen tatsächlichen Feststellungen hat sich OTA Dr. K. mit dem einschränkungslosen Satz, er sei mit der guten Beurteilung einverstanden, angeschlossen. Darüber hinaus hat er in tatsächlicher Hinsicht auf der Ebene der Feststellung des Sachverhalts im Abschnitt L. 01 ausdrücklich betont, dass der Antragsteller „über ein hervorragendes Fachwissen“ und eine „fachlich betonte Kreativität“ verfüge.

29 Durch sein erklärtes Einverständnis mit der Beurteilung hat OTA Dr. K. außerdem die Sachverhaltsfeststellung des Erstbeurteilers übernommen und sich zu Eigen gemacht, mit der dieser im Abschnitt G. 04 ausdrücklich betont, dass die „Verwendungsfähigkeitsuntersuchung im Fachgebiet der A... sehr umfangreich und qualitativ anspruchsvoll (sei); dem sei in der Personalbemessung nur zum Teil Rechnung getragen worden“. Diese Feststellung zur Personalsituation hat der nächsthöhere Vorgesetzte mittelbar in seine Stellungnahme einbezogen. Denn er hätte diese Feststellung im Rahmen einer möglichen Änderung von Einzelmerkmalswertungen bzw. von Wertungsstufen der Eignung nach Nr. 905 Buchst. c ZDv 20/6 anders darstellen können. Auf eine derartige Änderung von Wertungsstufen der Eignung im Abschnitt G. 04 hat OTA Dr. K. jedoch verzichtet.

30 Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten lässt auch nicht Verstöße gegen allgemeine Wertmaßstäbe oder gegen Verfahrensvorschriften bzw. den Einfluss sachfremder Erwägungen erkennen. Solche liegen insbesondere nicht in dem Umstand, dass sich OTA Dr. K. im ersten Satz seiner Stellungnahme der Beurteilung des Erstbeurteilers billigend angeschlossen hat.

31 Nach Nr. 903 Buchst. a ZDv 20/6 ist der nächsthöhere Vorgesetzte bei der planmäßigen Beurteilung eines Soldaten nach Prüfung der Beurteilung verpflichtet, zu den Aussagen und Wertungen, auch im Eignungs- und Leistungsvergleich, in der Beurteilung Stellung zu nehmen. Nach Nr. 905 Buchst. a ZDv 20/6 hat er dabei aufgrund seiner Erkenntnisse die Pflicht zur Stellungnahme in freier Beschreibung in den Feldern 01 und 02 des Abschnitts L. Dabei soll er u.a. auf die Aussagen und Wertungen zu den Leistungen im Beurteilungszeitraum (Abschnitte F. I. und F. II.) sowie auf die Aussagen und Wertungen zu den Einzelmerkmalen „Eignung und Befähigung“ (Abschnitt G.) eingehen. Bei einer vom Erstbeurteiler abweichenden Einschätzung der Leistungen und der Eignung sowie der Befähigung des Beurteilten hat der nächsthöhere Vorgesetzte nach Nr. 905 Buchst. c ZDv 20/6 das dort näher bezeichnete Recht zur Änderung von Einzelmerkmalswertungen und von Wertungsstufen der Eignung. In diesem Rahmen ist der nächsthöhere Vorgesetzte nicht daran gehindert, bei (vollem) Einverständnis mit den Feststellungen und Wertungen der Beurteilung dies auch mit einer entsprechenden zustimmenden Formulierung zum Ausdruck zu bringen. Seine differenzierenden Einschätzungen hat er in freier Beschreibung hinzuzufügen. Diesen Erfordernissen hat OTA Dr. K. im Abschnitt L. 01 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Da die Beurteilung des OTA Dr. M., wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 WB 23.05 entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist, liegen insoweit keine Wertungsfehler vor, die formell auf die Ausführungen im Abschnitt L. 01 durchschlagen und allein deshalb zur Aufhebung der Stellungnahme nötigen könnten. Das an die Einverständnisäußerung anschließende differenzierende Werturteil des stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten ist in der Sache - wie oben dargelegt - nach § 1 Abs. 3 WBO i.V.m. Nr. 1101 ZDv 20/6 i.w.V.m. § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle unzugänglich.

32 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die in der Person des OTA Dr. K. den Vorwurf der Befangenheit als begründet erscheinen lassen.

33 Nach Nr. 305 Buchst. b ZDv 20/6 ist Befangenheit anzunehmen, wenn aus der Sicht desjenigen, der den Einwand geltend macht, Gründe vorliegen, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln, und dies für einen neutralen Betrachter verständlich und nachvollziehbar ist. Diese Zweifel können sich z.B. ergeben, wenn zwischen Beurteilendem und Soldaten besondere Beziehungen bestehen, die weit über das dienstliche Verhältnis hinausgehen (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft, Rechtsstreit, privates Zerwürfnis). Zweifel an der Unbefangenheit eines Beurteilenden gehen dabei nach Nr. 305 Buchst. c Satz 1 ZDv 20/6 nicht schon aus einem Verhalten hervor, die mit den Erziehungs- und Führungsaufgaben dieses Vorgesetzten in Zusammenhang steht (z.B. Hinweise auf Schwächen, Anweisungen zur Abstellung von Mängeln, erzieherische Maßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen). Insofern entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass es im Rahmen der Führungsaufgaben eines militärischen Vorgesetzten liegt, den Untergebenen auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hinzuweisen. Mit einem derartigen Verhalten macht dieser Vorgesetzte sich nicht befangen. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können weder (allein) eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Soldaten durch den beurteilenden bzw. stellungnehmenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen als solche grundsätzlich Anlass dafür geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Denn dadurch wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 16.97 - <BVerwGE 106, 318 = NVwZ 1998, 1302 = DVBl 1998, 1076> und Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 70.88 - <DokBer B 1991, 172>, vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 44.96 - <DokBer B 1997, 47> und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55.98 , 66.98 - <Buchholz 236.11 § 1 a SLV Nr. 6 = NZWehrr 1999, 204 = ZBR 1999, 348> jeweils m.w.N.).

34 Unter Beachtung dieser Maßgaben stellt die vom Antragsteller behauptete und von OTA Dr. K. bestrittene Verwendung des Wortes „Schafscheiß“ im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers keinen Grund dar, ernsthaft an der Unbefangenheit des stellungnehmenden höheren Vorgesetzten zu zweifeln. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob dieses Wort am 25. Januar 2004 tatsächlich gefallen ist.

35 Schon das Verhalten des Antragstellers im Verfahren dokumentiert, dass er selbst diesen Begriff nicht als erheblich im Hinblick auf eine (Un)Befangenheit des OTA Dr. K. angesehen hat. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Februar 2006 hat der Antragsteller (erstmals) vorgetragen, die aus seiner Sicht inkriminierende Äußerung sei in einem Gespräch mit OTA Dr. K. am 25. Januar 2004 gefallen. Im Anschluss an dieses Gespräch hat der Antragsteller jedoch seinerzeit nicht die Möglichkeit nach Nr. 305 Buchst. a ZDv 20/6 genutzt, diese - von ihm behauptete - Äußerung des nächsthöheren Vorgesetzten und dessen aus seiner Sicht gegebene Befangenheit vor der Abgabe der Stellungnahme nach Nr. 903 ZDv 20/6 zu melden und eine Entscheidung des - weiteren - nächsthöheren Vorgesetzten zu erwirken. Damit hat der Antragsteller dokumentiert, dass er während des laufenden Beurteilungsverfahrens diesen von ihm als inkriminierend angesehenen Begriff nicht als so gravierend angesehen hat, um Zweifel an der Unbefangenheit des OTA Dr. K. für die noch bevorstehende Stellungnahme als nächsthöherer Vorgesetzter anzunehmen. Nach Eröffnung der Stellungnahme vom 7. Juni 2004 hat der Antragsteller auch in seinem Beschwerdeschreiben sowie in der Beschwerdebegründung darauf verzichtet, in diesem Punkt eine Befangenheit des nächsthöheren Vorgesetzten zu rügen. Vielmehr hat er seinen Rechtsbehelf gegen dessen Stellungnahme ausschließlich darauf gestützt, dass OTA Dr. K. die Beurteilung des OTA Dr. M. nicht vorbehaltlos hätte übernehmen dürfen.

36 Erst im Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschwerdebescheid vom 21. September 2004 hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. Februar 2005, also über ein Jahr nach der beanstandeten Äußerung, vorgetragen, OTA Dr. K. sei als befangen einzustufen, weil er bezüglich der wissenschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers die Bezeichnung „Schafscheiß“ gewählt habe. Eine Konkretisierung der Umstände, insbesondere des zeitlichen und inhaltlichen Kontextes dieser Äußerung hat der Antragsteller im weiteren Wehrbeschwerdeverfahren unterlassen. Erstmals mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. Februar 2006, also über zwei Jahre nach der beanstandeten Äußerung, ist er auf die näheren Umstände des Gesprächs am 25. Januar 2004 eingegangen.

37 Diese Umstände lassen auch in der Sache nicht die erforderliche Erheblichkeit eines Befangenheitsgrundes erkennen, wie dies Nr. 305 Buchst. b ZDv 20/6 verlangt. Der Antragsteller schildert eine Gesprächs- und Auseinandersetzungssituation, die einem einzelnen Thema gewidmet war. Dabei soll der Ltr M... „den wissenschaftlichen Hintergrund“ als „Schafscheiß“ bezeichnet haben. Diese Formulierung trägt nicht den Rückschluss, dass generell die wissenschaftliche Tätigkeit und Leistung des Antragstellers abqualifiziert werden sollte; insofern fehlt es an diesbezüglichem substantiierten Vorbringen des Antragstellers. Vielmehr gab es offenbar eine fachliche Kontroverse über dieses Einzelthema zwischen dem Antragsteller und dem Ltr M... Aus dem Umstand, dass der Antragsteller nach seiner Darstellung nicht mit der Betreuung der entsprechenden Diplomarbeit beauftragt wurde, ist ebenfalls nicht zu folgern, dass der Ltr M... ihm generell eine wissenschaftliche Qualifikation für die Betreuung von Diplomanden absprechen wollte. Dies dokumentiert der Antragsteller selbst auf Seite 2 des zitierten Schriftsatzes vom 6. Februar 2006, wo er auf eine anderweitige Diplomarbeit verweist, in der wenige Monate zuvor ein von ihm betreutes Thema zu erarbeiten war, welches zu einer hervorragenden Abschlussleistung führte. Der Ablauf der Gesprächssituation am 25. Januar 2004 belegt damit eine kritische Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem Ltr M... über ein fachliches Einzelproblem, in welchem OTA Dr. K. im Rahmen seiner Führungsaufgaben gegenüber dem Antragsteller tätig geworden ist. Soweit er darin - bezogen auf diesen Einzelfall - eine wissenschaftliche Betreuung der konkreten Diplomarbeit durch den Antragsteller nicht für geboten erachtete, handelte es sich um ein höchstpersönliches Werturteil im Einzelfall, welches der inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht nicht unterliegt.

38 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Inhalt und Form dieses Gesprächs auf die angefochtene Stellungnahme offensichtlich keinen Einfluss hatten (zu dieser Voraussetzung vgl. Beschluss vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 44.96 - <a.a.O.>). Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Mit dem vorbehaltlos erklärten Einverständnis mit der guten Beurteilung hat OTA Dr. K. im Übrigen gerade zum Ausdruck gebracht, dass er die in Abschnitt C. Nrn. 5 und 6 der Beurteilung genannten wissenschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers mit der in Abschnitt F. 09 und 13 der Beurteilung zum Ausdruck gekommenen Spitzenbewertung durch OTA Dr. M. billige. Er hat (auch) an dieser Stelle keine Änderungen der Einzelmerkmale vorgenommen. Außerdem betonte er in der freien Beschreibung im Abschnitt L. 01 das „hervorragende Fachwissen“ des Antragstellers, dessen „fachlich betonte Kreativität“ und den Umstand, dass der Antragsteller „als flugophthalmologische Institution das M... in bemerkenswerter Art und Weise nach innen und außen repräsentiere“. Die Einschränkung, dass die fachlich betonte Kreativität des Antragstellers gelegentlich mit dienstlichen Erfordernissen kollidiere, sodass Festlegen und Durchsetzen von Prioritäten nicht immer ganz einfach seien, stellt eine inhaltliche Bewertung der Fähigkeiten des Antragstellers in der Abwägung zwischen seinen gutachterlichen/diagnostischen Aufgaben und seinen wissenschaftlichen Tätigkeitsfeldern dar. Diese fachspezifische Wertung erfüllt nicht die Befangenheitskriterien im Sinne der Nr. 305 Buchst. b ZDv 20/6 und entzieht sich im Übrigen einer gerichtlichen Nachprüfung, die nur in den oben dargelegten rechtlichen Grenzen erfolgt.

39 Eine Befangenheit des OTA Dr. K. lässt sich ferner nicht aus der vom Antragsteller behaupteten Unterlassung der Weitergabe einer Belobigung des Generalarztes vom 9. Februar 2004 herleiten. Insoweit hat der Ltr M... mit Schreiben vom 31. Januar 2006 im Einzelnen dargelegt, dass er den Inhalt dieses Schreibens an die Beteiligten, auch an den Antragsteller, weitergegeben habe. Dieser Darlegung ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Darüber hinaus ließe das Versäumnis der Eröffnung einer derartigen Belobigung keine Gründe erkennen, ernsthaft an der Unbefangenheit des stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten zu zweifeln.

40 Da die Stellungnahme dem Antragsteller im Entwurf am 2. Juni 2004 ausgehändigt und mit ihm am 4. Juni 2004 erörtert wurde, sind auch die Verfahrensvorschriften der Nr. 626 ZDv 20/6 eingehalten worden.

41 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat deshalb in der Sache keinen Erfolg.