Beschluss vom 08.03.2002 -
BVerwG 5 B 11.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080302B5B11.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2002 - 5 B 11.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080302B5B11.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 11.02

  • Niedersächsisches OVG - 17.01.2002 - AZ: OVG 4 PA 26/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2002 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Beschwerde gegen einen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Dezember 2001 und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.