Beschluss vom 08.03.2002 -
BVerwG 4 BN 9.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080302B4BN9.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2002 - 4 BN 9.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080302B4BN9.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 9.02

  • Bayerischer VGH München - 26.09.2001 - AZ: VGH 20 N 00.1942

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1.1 Die Antragsteller werfen die Frage auf,
"ob bei erstmaliger Ausweisung von Bauland auf bisher im Außenbereich gelegenen Grundstücken die hierfür benötigten Erschließungsanlagen nicht auch vorrangig, soweit planerisch möglich, unter Vermeidung der Inanspruchnahme bereits bebauter Wohngrundstücke im Bereich der neuen Baulandflächen auszuweisen sind."
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie legt einen Sachverhalt zugrunde, den der Verwaltungsgerichtshof in dieser Form nicht festgestellt hat. Denn jedenfalls das Grundstück der Antragsteller, für das im Bebauungsplan ein zweites Baufenster neu festgesetzt wird, lag bei In-Kraft-Treten des angegriffenen Bebauungsplans im Geltungsbereich des früheren Bebauungsplans aus dem Jahre 1961. Ferner liegt die jetzt festgesetzte Straße (Straße B 2) auf einer Fläche, die bereits mit einem Geh- und Fahrrecht belastet ist und außerhalb des eingefriedeten Bereichs des Grundstücks liegt. Aber auch unabhängig hiervon lässt sich die aufgeworfene Frage nicht ohne umfassende Würdigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles beantworten und entzieht sich daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Im Übrigen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil eingehend mit der Abwägung hinsichtlich der Straßenführung befasst (S. 14 - 17) und ist nach Behandlung zahlreicher Einzelfragen zu dem von ihm näher begründeten Ergebnis gelangt, die Festlegung der Straßenflächen verstoße nicht gegen den Grundsatz der "Lastengleichheit". Vor diesem Hintergrund wirft die Beschwerde keine Frage auf, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich wäre.
1.2 Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB genüge und wann eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erforderlich sei. Auch insoweit kann die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung der Gemeinde stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfolgen; die Frage entzieht sich daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass sich neben dem unterschiedlichen Regelungsgehalt der Festsetzung als solcher auch unterschiedliche Rechtsfolgen hinsichtlich einer etwaigen Entschädigung gemäß § 40 oder § 41 BauGB ergeben.
1.3 Die Beschwerde hält ferner für klärungsbedürftig,
"ob und inwieweit durch Hinweis auf bestehende grundbuchrechtliche Eintragungen von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten die Festlegung des Kreises der Berechtigten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan erfolgen" könne.
Außerdem müsse geklärt werden,
"ob die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im Bebauungsplan dann keine Festsetzung im Sinne des § 9 BauGB, sondern nur noch einen Hinweis auf eine anderweit bestehende, nämlich zivilrechtliche, Regelung darstellt, wenn bereits entsprechende grundbuchrechtliche Sicherungen bestehen."
Auch diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB können im Bebauungsplan die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen festgesetzt werden. Dabei kommt neben der Allgemeinheit und einem Erschließungsträger die Belastung zugunsten "eines beschränkten Personenkreises" in Betracht. Die entsprechende Festsetzung ist wie jede andere der Auslegung fähig. Vorliegend ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, die Festsetzung betreffe einen bereits bestehenden privaten Wohnweg, bei dem die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte bereits grundbuchrechtlich gesichert seien. Somit ist der begünstigte Personenkreis ohne weiteres zu ermitteln. Weiteren Klärungsbedarf in dieser Richtung zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Äußerungen in der Kommentarliteratur, wonach der Kreis der Berechtigten aus der Festsetzung des Bebauungsplans erkennbar sein müsse. Danach genügt die Angabe der begünstigten Grundstücke (vgl. Bielenberg in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 114 zu § 9 BauGB). Es kann dahinstehen, ob mit diesem Vorbringen ein hinreichender Klärungsbedarf dargelegt wird. Denn es ist vorliegend ohne weiteres zu erkennen, auf welche Grundstücke sich die bereits bestehenden Rechte beziehen.
Im Übrigen sieht § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB nur die Festsetzung der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen vor; die entsprechenden Rechte werden durch den Bebauungsplan noch nicht begründet. Im Allgemeinen wird dieser Vorgang nach der Festsetzung im Bebauungsplan erfolgen. Vorliegend bestanden die entsprechenden Rechte dagegen schon. Insofern verweist die Festsetzung im Bebauungsplan auf eine bereits zivilrechtlich gestaltete und im Grundbuch gesicherte Rechtslage. Auch die von der Beschwerde formulierte Frage zeigt jedoch hierzu keinen Bedarf für eine weiter gehende rechtsgrundsätzliche Klärung auf.
1.4 Schließlich wirft die Beschwerde Fragen zu den Festsetzungen hinsichtlich der zu erhaltenden Bäume und ihrem Verhältnis zu einem Baumbewertungsplan auf. Hierzu hat das Normenkontrollgericht ausgeführt, es ergebe sich aus der Zusammenschau, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Vorrang haben sollten und der Baumbewertungsplan lediglich der Erläuterung diene. Es hat somit die ihm als Tatsachengericht obliegende Auslegung vorgenommen und ist zu einem rechtlich unbedenklichen Ergebnis gelangt. Weiterführenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 und vom 9. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 98.98 - NVwZ 1999, 183). Die Beschwerde rügt eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70 zum Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG. Sie legt jedoch nicht dar, dass das Normenkontrollgericht, das in seinen Ausführungen ausdrücklich auf das genannte Urteil Bezug nimmt (S. 10), seiner Entscheidung einen entgegengesetzten Rechtssatz zugrunde gelegt hätte. Im Übrigen wäre ein - unterstellter - Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nur dann beachtlich, wenn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt würde. Hierfür trägt die Beschwerde selbst nichts vor und ist auch nichts ersichtlich. Damit wäre die aufgeworfene Frage überdies in einem Revisionsverfahren der Antragsteller nicht entscheidungserheblich.
3. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
3.1 Die Antragsteller rügen, ihnen sei das rechtliche Gehör versagt worden, indem das Gericht festgestellt habe, der Anbau habe zum Wohnweg hin keine Fenster (Urteil S. 15), ohne dass sie Gelegenheit erhalten hätten, sich hierzu zu äußern.
Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich dann als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 4 C 87.77 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 13; Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135; Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; Beschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241). Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war.
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Denn die Verwaltung der Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Mai 1996 ausgeführt, da die Nordseite im Erdgeschoss keine Befensterung aufweise, sei eine direkte Beeinträchtigung eher unwahrscheinlich. Damit war die Frage, ob und in welchem Umfang eine Beeinträchtigung der Bewohner verbleibt und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang das Fehlen oder Vorhandensein von Fenstern hat, bereits im Verwaltungsverfahren thematisiert worden. Dabei versteht sich von selbst, dass Fenstern im Erdgeschoss für die Frage der Beeinträchtigung durch einen nahe vorbeiführenden Wohnweg ein weitaus größerer Stellenwert zukommt, als solchen im Obergeschoss.
3.2 Auch hinsichtlich der rechtlichen Sicherung der Unterhaltung und Benutzbarkeit der privaten Wohnwege liegt kein unzulässiges Überraschungsurteil vor.
Das Normenkontrollgericht gibt insoweit auf S. 15 seines Urteils lediglich die Rechtslage nach Art. 4 Abs. 2 BayBO wieder. Sodann befasst es sich mit einer Reihe von mit den Wohnwegen im Zusammenhang stehenden Einzelfragen, beispielsweise dem Erfordernis der begrenzten Länge. Dem bauordnungsrechtlichen Erfordernis einer rechtlichen Sicherung hat es dagegen für die hier zu überprüfende Abwägungsentscheidung ersichtlich keine Bedeutung beigemessen. Auch die Antragsteller waren in ihrem Normenkontrollantrag, der sich eingehend mit anderen Fragen der Wohnwege auseinander setzt, auf dieses Erfordernis nicht näher eingegangen. Eine Feststellung dahin gehend, dass eine Sicherung in der von den Antragstellern genannten Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern bestehe, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Aus welchen Gründen das Normenkontrollgericht zu der Einschätzung gelangt ist, auf diese Problematik brauche nicht weiter eingegangen zu werden, kann dahinstehen. Möglicherweise ging es davon aus, das von den Antragstellern gesehene Hindernis könne noch ausgeräumt werden und dies brauche erst im Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen Sachverhalt oder eine Rechtsfrage,
die es vorher mit den Beteiligten hätte erörtern müssen, da es für seine Entscheidung nicht darauf ankam.
3.3 Auch hinsichtlich der Bestimmung des Kreises der durch das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Berechtigten liegt kein unzulässiges Überraschungsurteil vor. Denn die Antragsgegnerin hatte in ihrer Antragserwiderung vom 31. Juli 2001 die Auffassung vertreten, sie habe zulässigerweise davon absehen dürfen, über die bereits im Grundbuch eingetragenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte hinaus weitergehende Detailregelungen durch den Bebauungsplan vorzusehen. Die Grundstücke seien bereits bebaut und ihre verkehrliche Erschließung solle nicht mehr geändert werden. Somit mussten die Antragsteller davon ausgehen, dass das Normenkontrollgericht den entsprechenden Vortrag in seiner Entscheidung verwerten würde. Dazu gehörte auch die Möglichkeit, dass das Normenkontrollgericht die Festsetzung im Bebauungsplan lediglich als Hinweis auf eine bereits anderweit bestehende Regelung einordnen werde.
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Es musste sich dem Normenkontrollgericht nicht aufdrängen, dass der Hinweis der Antragsgegnerin auf einen bereits erfolgten Eintrag im Grundbuch unrichtig sein könnte. Es wäre vielmehr Sache der Antragsteller gewesen, vorzutragen, dass - wie sie jetzt behaupten - keine Dienstbarkeiten eingetragen worden sind. Im Übrigen übersieht die Beschwerde möglicherweise, dass die betreffende Festsetzung Nr. 4.7.4 sich nicht auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller liegenden Wohnwege bezieht. Dort ist vielmehr nach Nr. 4.7.5 "Fläche für private Wohnwege mit Leitungs-, Geh- und Fahrtrechten zugunsten der Allgemeinheit" festgesetzt. Die Festsetzung nach Nr. 4.7.4 findet sich dagegen im nördlichen Bereich des Bebauungsplans (Weg zu den mit P 30 und P 31 bezeichneten Parzellen).
Außerdem lässt die Beschwerde jegliche Darlegung zu der Frage vermissen, welche Auswirkungen das von den Antragstellern behauptete mögliche Beweisergebnis für die Gültigkeit des Bebauungsplans hätte haben können.
3.4 Die Antragsteller rügen als Verfahrensmangel ferner, das Normenkontrollgericht hätte den von ihnen beantragten Augenschein einnehmen sollen. Dieser hätte ergeben, dass für den südlichen Grundstücksteil nur ein theoretisches Baurecht ausgewiesen worden sei, welches praktisch nicht zu realisieren sei. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.
Das Normenkontrollgericht verkennt nicht, dass die Bebauung des genannten Grundstücksteils durch die Bäume eingeschränkt wird. Es gelangt dann zu der Einschätzung, eine Bebauung sei dennoch möglich. Hierzu führt es weiter aus, von Norden und Süden sei die Belichtung des vorgesehenen Baukörpers weitgehend ungestört von Baumbewuchs möglich. Durch eine geschickte Planung lasse sich eine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Wohnbereiche realisieren.
Die Schlussfolgerungen des Normenkontrollgerichts beruhen somit in erster Linie auf einer wertenden Beurteilung der als solches weitgehend unstreitigen Tatsachen. Denn die Lage der Bäume sowie des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters lässt sich dem Bebauungsplan und dem Inhalt der Akten einschließlich der von den Antragstellern selbst vorgelegten Unterlagen entnehmen. Dem stellt die Beschwerde eine abweichende Wertung entgegen. Damit wird jedoch kein Aufklärungsmangel aufgezeigt.
Im Übrigen beruht die Entscheidung des Normenkontrollgerichts auf einer weitaus umfassenderen Würdigung der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin. Hierzu referiert das Gericht sehr eingehend den Verfahrensverlauf, insbesondere die Tatsache, dass die Antragsteller bis zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt nie ausdrücklich erklärt hätten, sie wollten keinen zweiten Bauraum. Umso weniger kam es dem Gericht ersichtlich darauf an, unter Zuhilfenahme eines Augenscheins genau zu ermitteln, welche Bebauungsmöglichkeiten sich auf dem genannten Bereich gegenwärtig ergeben.
Vor diesem Hintergrund benennt die Beschwerde jedoch keine Einzeltatsache, die für das Normenkontrollgericht entscheidungserheblich war und hinsichtlich derer ein Augenschein zu einem Ergebnis geführt hätte, das sich nicht bereits aus dem Bebauungsplan und dem Inhalt der Akten ableiten lässt.
Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass von Norden und Süden die Belichtung des Baukörpers weitgehend ungestört möglich sei, während die Antragsgegnerin die Himmelsrichtungen mit Südwesten und Osten bezeichnet. Denn dem Gericht kam es ersichtlich nicht darauf an, die Einstrahlungswinkel bis in den Winkelgrad und das Gebäudeteil exakt zu bezeichnen; ihm genügte die wiedergegebene Aussage, bei der eine gewisse geometrische Ungenauigkeit hingenommen werden konnte. Davon abgesehen begründet der bloße Hinweis auf unterschiedliche Bezeichnungen durch das Gericht einerseits und die Antragsgegnerin andererseits noch nicht, dass die Feststellung des Gerichts ungenau sei; ebenso kommt in Betracht, dass dies für die Einordnung durch die Antragsgegnerin gilt. Hierzu trägt die Beschwerde jedoch nichts vor.
Hinsichtlich der Bezeichnung als "südöstlicher Grundstücksteil" kommt ein inhaltlicher Gegensatz zum Einstrahlungswinkel ohnehin nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3, § 73 Abs. 1 GKG.