Beschluss vom 08.02.2011 -
BVerwG 2 WD 42.09ECLI:DE:BVerwG:2011:080211B2WD42.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 2 WD 42.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:080211B2WD42.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 42.09

  • Truppendienstgericht Süd 5. Kammer - 08.09.2009 - AZ: TDG S 5 VL 13/09

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 8. Februar 2011 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1 Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 8. September 2009 gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren und zusätzlich eine Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von 1/10 für die Dauer von achtzehn Monaten verhängt.

2 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 22. Oktober 2009 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011 zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.