Beschluss vom 08.01.2007 -
BVerwG 6 B 109.06ECLI:DE:BVerwG:2007:080107B6B109.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.01.2007 - 6 B 109.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:080107B6B109.06.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 109.06
- Bayerischer VGH München - 13.11.2006 - AZ: VGH 22 C 06.2725
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2006 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.