Beschluss vom 26.10.2006 -
BVerwG 20 F 7.06ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B20F7.06.0

Beschluss

BVerwG 20 F 7.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 26. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Der Antrag der Antragstellerin, der Fachsenat möge feststellen, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages es rechtswidrig verweigert, Verträge, die sie über illegale Personenbeförderungen mit Personenbeförderungsunternehmen abgeschlossen hat, in dem Verfahren OVG Berlin-Brandenburg 1 M 62.06 vorzulegen, wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Zwischenverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischenverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag ist unzulässig. In dem Verfahren OVG Berlin-Brandenburg 1 M 62.06 hat weder das Gericht der Hauptsache die Verwaltung des Deutschen Bundestages um die Vorlage dort entstandener Akten gebeten noch hat der Deutsche Bundestag sich geweigert, angeforderte Akten vorzulegen. Vielmehr ist es - bisher - lediglich der Wunsch der Antragstellerin, dass diese ihrer Ansicht nach aufschlussreichen Akten dem OVG Berlin-Brandenburg zur Kenntnis gelangen. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist jedoch kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen.

2 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 08.01.2007 -
BVerwG 20 F 7.06ECLI:DE:BVerwG:2007:080107B20F7.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2007 - 20 F 7.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:080107B20F7.06.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 7.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 8. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Groepper
beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Beschlusses vom 26. Oktober 2006 wird abgelehnt, da der Text des genannten Beschlusses nicht an einem Schreib- oder Rechenfehler oder an einer anderen offenbaren Unrichtigkeit in der Darstellung dessen, was das Gericht erklären wollte, leidet.

Beschluss vom 23.01.2007 -
BVerwG 20 F 13.06ECLI:DE:BVerwG:2007:230107B20F13.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2007 - 20 F 13.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:230107B20F13.06.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 13.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 23. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Der Antrag der Antragstellerin vom 20. Dezember 2006 auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 20 F 7.06 wird verworfen.
  2. Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Grund vorgetragen hat, der nach dem Katalog der §§ 579 und 580 ZPO i.V.m. § 153 VwGO ausschließlich die Wiederaufnahme rechtfertigen könnte.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 06.02.2007 -
BVerwG 20 F 7.06ECLI:DE:BVerwG:2007:060207B20F7.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.02.2007 - 20 F 7.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:060207B20F7.06.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 7.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 6. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Groepper
beschlossen:

  1. Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2006 und vom 8. Januar 2007 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 hat die Antragstellerin „außerordentliche Beschwerde“ gegen die Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2006 und vom 8. Januar 2007 eingelegt.

2 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsmittel nicht eröffnet.

3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.