Beschluss vom 08.01.2004 -
BVerwG 7 B 113.03ECLI:DE:BVerwG:2004:080104B7B113.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2004 - 7 B 113.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:080104B7B113.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 113.03

  • VG Berlin - 08.09.2003 - AZ: VG 29 A 95.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78 528 € festgesetzt.

Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz. Das beanspruchte Grundstück war im Jahre 1983 unter Berufung auf das Aufbaugesetz der DDR in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt worden; die dabei festgesetzte Entschädigung war mit Forderungen aus der seit den 50er Jahren bestehenden staatlichen Verwaltung und einer im Grundbuch noch verzeichneten Hypothek verrechnet worden. Das Vermögensamt lehnte den Rückübertragungsantrag des Klägers ab, weil eine Schädigung nach § 1 VermG nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht hat nach erfolglosem Vorverfahren die Klage mit derselben Begründung abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.
Die Kläger möchten geklärt wissen, ob "die Tatsache, dass die Entschädigungsforderung mit der getilgten Darlehensforderung verrechnet worden ist, eine Maßnahme im Sinne des § 1 VermG darstellt". Ebenso werfen sie die Frage auf, ob hierin eine Täuschung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu sehen ist. Diese Fragen lassen sich ohne weiteres anhand des Gesetzeswortlauts und der Rechtsprechung beantworten, ohne dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die in Betracht kommenden Schädigungstatbestände im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 VermG sind nicht erfüllt. Eine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG liegt nicht vor; die Enteignung ist unter Festsetzung einer Entschädigung vorgenommen worden. Der Umstand, dass eine Entschädigung nicht ausgezahlt wurde, weil sie - wie hier - mit anderen Forderungen verrechnet wurde, begründet für sich genommen keine entschädigungslose Enteignung (stRspr; grundlegend Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 19 S. 16). Wenn die Entschädigung mit einer Forderung verrechnet worden ist, die - wie der Kläger geltend macht - bereits getilgt war, kann von einer vermögensbeeinträchtigenden Maßnahme nach § 1 VermG nur der Anspruch auf Auszahlung der festgesetzten Entschädigung betroffen sein (Urteil vom 24. März 1994 a.a.O., S. 14 und 16). Dieser ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entsprechendes gilt für den Schädigungstatbestand einer unlauteren Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG). Eine unlautere Machenschaft käme überhaupt nur in Betracht, wenn die Verrechnung der Entschädigung mit einer nicht mehr bestehenden Forderung gezielt dazu gedient hätte, den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen. Hierfür ist nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.