Beschluss vom 08.01.2003 -
BVerwG 5 B 276.02ECLI:DE:BVerwG:2003:080103B5B276.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2003 - 5 B 276.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:080103B5B276.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 276.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 19.11.2002 - AZ: OVG 12 E 11784/02.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.