Beschluss vom 07.12.2015 -
BVerwG 4 B 50.15ECLI:DE:BVerwG:2015:071215B4B50.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2015 - 4 B 50.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:071215B4B50.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 50.15

  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.07.2015 - AZ: OVG 6 A 11.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

2 1. Die zum innerstaatlichen Recht aufgeworfenen Fragen,
- ob die Festlegung von Flugverfahren zu den Entscheidungen gehört, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,
- ob der Begriff "Bau eines Flugplatzes" in Nr. 14.12 der Anlage 1 zum UVPG so auszulegen ist, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Festsetzung der für die Inbetriebnahme nötigen Abflugverfahren besteht,
- ob der Begriff "Bau eines Flugplatzes" in Nr. 14.12 der Anlage 1 zum UVPG so auszulegen ist, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Festsetzung der für die Inbetriebnahme nötigen Abflugverfahren jedenfalls dann besteht, wenn und soweit deren Auswirkungen auf die Schutzgüter auf vorangegangenen Verfahrensstufen nicht identifiziert, beschrieben und bewertet wurden,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie der Senat bereits - verneinend - beantwortet hat (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 11 und 17 ff. und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2014:​181214U4C35.13.0] - NVwZ 2015, 656 Rn. 21). Gründe, die den Senat veranlassen müssten, seine Rechtsprechung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu überdenken und gegebenenfalls zu korrigieren, trägt der Kläger nicht vor.

3 Die weiteren Fragen zum innerstaatlichen Recht,
- ob die Festlegung von Flugverfahren durch die Beklagte zu den Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene im Sinne von Nr. 1.1 der Anlage 3 zum UVPG gehört und daher nach § 3 Abs. 1a i.V.m. § 14b Abs. 1 Nr. 1 und 2 UVPG dem Erfordernis der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung unterliegt,
- ob die Festlegung von Flugverfahren durch die Beklagte zu den Ausbauplänen im Sinne von § 3 Abs. 1a UVPG i.V.m. Nr. 1.2 der Anlage 3 zum UVPG gehört und daher dem Erfordernis der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung unterliegt,
führen nicht zur Zulassung der Revision, da der Kläger keinen Grund nennt, der die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich darauf beschränkt, Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 6 = juris Rn. 3).

4 2. Die zum Unionsrecht formulierten Fragen,
- ob für den Fall, dass die Frage, ob die Festlegung von Flugverfahren zu den Entscheidungen gehört, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, zu verneinen ist, die bundesdeutsche Rechtslage mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL - vereinbar ist,
- ob für den Fall, dass die Frage, ob der Begriff "Bau eines Flugplatzes" in Nr. 14.12 der Anlage 1 zum UVPG so auszulegen ist, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Festsetzung der für die Inbetriebnahme nötigen Abflugverfahren besteht, generell oder jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn und soweit deren Auswirkungen auf die Schutzgüter auf vorangegangenen Verfahrensstufen nicht identifiziert, beschrieben und bewertet wurden, die bundesdeutsche Rechtslage mit Anhang I Nr. 7a UVP-RL ("Bau von Flugplätzen") vereinbar ist,
lösen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht aus. Der Senat hat sie bereits im Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2014:​181214U4C35.13.0] - (NVwZ 2015, 656 Rn. 24) dahingehend beantwortet, dass eine Tätigkeit dem an den Begriff des Baus eines Flugplatzes anknüpfenden Projektbegriff in Anhang I Ziff. 7 Buchst. a UVP-RL nur entspricht, wenn sie mit Arbeiten und Eingriffen zur Anlegung oder Änderung des materiellen Zustands des Flughafens einhergeht. Flugkorridore und ihre Zuordnung zu bestehenden Start- und Landebahnen sind nicht erfasst (vgl. die Antwort der Kommission vom 2. August 2002 auf die schriftlichen Anfragen E-2022/02 und E-2023/02 - ABl. C 52 E S. 122). Der Senat hat den Umstand, dass die Europäische Kommission im Mai 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 Abs. 1 AEUV eingeleitet hat, weil die bundesdeutsche Rechtslage, nach der die Festlegung von Flugverfahren keiner vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, mit der Richtlinie 85/337/EWG nicht vereinbar sei, und der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, in der Vergangenheit nicht zum Anlass für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV genommen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2011 - C-275/09 - die Unionsrechtskonformität der innerstaatlichen Rechtslage ergibt und das Ergebnis des eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens offen ist (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2014:​121114U4C34.13.0] - BVerwGE 150, 294 Rn. 14). Hieran hält er auch in Ansehung der Beschwerdebegründung fest. Der Kläger trägt selbst vor, dass sich das Vertragsverletzungsverfahren immer noch im vorgerichtlichen Stadium befindet.

5 Die Fragen nach der Auslegung der in Art. 3 UVP-RL enthaltenen Begriffe "nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls" und "der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts" sind nicht entscheidungserheblich, weil die Festlegung von Flugverfahren nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2014:​121114U4C34.13.0] - BVerwGE 150, 294 Rn. 17). Außerdem benennt der Kläger keinen Grund dafür, warum die Fragen grundsätzlich klärungsbedürftig sein sollen. Seine Beschwerdebegründung nimmt die Fragestellungen nicht auf.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.