Beschluss vom 07.12.2011 -
BVerwG 8 B 45.11ECLI:DE:BVerwG:2011:071211B8B45.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2011 - 8 B 45.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:071211B8B45.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 45.11

  • Niedersächsisches OVG - 18.01.2011 - AZ: OVG 10 LC 31/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 684 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

2 Das Vorbringen des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe seinem Urteil für alle Beteiligten des Verfahrens überraschend und abweichend vom bisherigen Verfahrensablauf die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, eine Erledigung der streitgegenständlichen Verfügung(en) vom 29. Juni 2006 sei nicht eingetreten, vermag weder die geltend gemachte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch einen Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zu begründen.

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als unzulässiges „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. insbesondere Urteile vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98, vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 38.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 124 und vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 sowie Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 und vom 20. Mai 2011 - BVerwG 8 B 64.10 - juris). Einem Urteil dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Dieses Gebot begründet allerdings keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren (vgl. u.a. Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG 3 C 107.63 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 37).

4 Hier kann nicht von einer „Überraschungsentscheidung“ oder einem sonstigen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ausgegangen werden: Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Januar 2009 das Gericht ausdrücklich gebeten hatte, den Kläger aufzufordern, im Einzelnen Auskunft darüber zu erteilen, inwiefern „die Angelegenheit“ sich - ungeachtet der vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg getroffenen Einstellungsentscheidung - „durch Zeitablauf“ erledigt habe, musste für diesen erkennbar sein, dass der Beklagte die Erledigung der in Rede stehenden Verfügung(en) vom 29. Juni 2006 in Zweifel zog. Die Formulierung „die Angelegenheit“ bezog sich nicht nur auf die Frage der Erledigung der Weisung des Beklagten vom 22. Juni 2006, sondern auch auf die aufgrund dieser Weisung ergangenen Verfügungen des Klägers vom 29. Juni 2006. Dies zeigt der im selben Schriftsatz des Beklagten nachfolgende Zusatz, der Kläger möge „insbesondere … auch“ Auskunft über den Verbleib der belasteten Eier, Eiprodukte und Legehennen erteilen. Die gewählte Formulierung („auch“) lässt erkennen, dass es dem Beklagten nicht nur um den Verbleib der Eier, sondern um die gesamte „Angelegenheit“ ging. Damit zählte die Frage, ob sich die auf Weisung des Beklagten vom 22. Juni 2006 ergangenen Verfügung(en) des Klägers vom 29. Juni 2006 durch Zeitablauf erledigt hatten, zum Streitstoff im vorliegenden Erstattungsstreitverfahren. Der Kläger hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 16. Januar 2009 auch geäußert. Auch wenn das Verwaltungsgericht Hannover anschließend in seinem Urteil (weiterhin) von einer Erledigung der in Rede stehenden Verfügung vom 29. Juni 2006 ausgegangen ist, hat der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass sich das Oberverwaltungsgericht dieser Auffassung anschloss. Wollte er der Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht, mit der ein auf umsichtige und sorgfältige Prozessführung bedachter Verfahrensbeteiligter rechnen musste, vorsorglich entgegentreten, hätte es ihm freigestanden, dies zu tun.

5 Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht den mit der Klage verfolgten Anspruch wegen fehlender vorheriger Zustimmung des Beklagten zur Abgabe der Erledigungserklärung selbst für den Fall als unbegründet angesehen, dass von einer Erledigung der Verfügung vom 29. Juni 2006 auszugehen wäre. Der Behauptung des Klägers, der Beklagte habe den Inhalt der Verfügungen nur zeitlich begrenzt anweisen wollen und sei unstreitig von einer tatsächlichen Erledigung der Verfügungen ausgegangen, kann im Hinblick auf dessen Schreiben vom 7. Januar 2009 nicht gefolgt werden.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.