Beschluss vom 07.11.2007 -
BVerwG 7 B 60.07ECLI:DE:BVerwG:2007:071107B7B60.07.0

Beschluss

BVerwG 7 B 60.07

  • VGH Baden-Württemberg - 03.08.2007 - AZ: 10 S 1184/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Krauß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. August 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 575 938 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme für die Kosten zur Entsorgung der auf ihrem Grundstück gelagerten Abfälle. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr Prozessvorbringen zur Rechtswidrigkeit der ihrer Rechtsvorgängerin von der Beklagten im April 1989 widerruflich erteilten und im November 1989 widerrufenen baurechtlichen Ablagerungsgenehmigung nicht zur Kenntnis genommen. Die Rüge ist unbegründet.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu der Baugenehmigung in den Gründen seiner Entscheidung geäußert, ihr aber aus Rechtsgründen keine Bedeutung beigemessen, die zur Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin oder zu einer fehlerhaften Störerauswahl hätte führen können. Er hat seine Rechtsauffassung damit begründet, die Klägerin habe das Eigentum an dem Grundstück aufgrund unentgeltlicher Übertragung durch ihren Sohn im Jahr 1996 erst zu einem Zeitpunkt erworben, als die Abfälle schon sieben Jahre auf dem Grundstück abgelagert gewesen seien, die für die Entsorgungspflicht maßgebenden Umstände bereits festgestanden hätten und Klarheit darüber bestanden habe, dass die in der Baugenehmigung festgelegte Sicherheitsleistung für die Entsorgungskosten nicht zur Verfügung stehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entsorgungspflicht der Klägerin als Zustandsstörerin damit auf eine von der im Jahr 1989 erteilten und widerrufenen Baugenehmigung unabhängige Grundlage gestellt. Diese ist nach seiner Rechtsauffassung wesentlich durch die Unentgeltlichkeit des Eigentumserwerbs der Klägerin von ihrem Sohn, der sich das herrenlose Grundstück angeeignet hatte, sowie dadurch geprägt, dass die Klägerin von dem den Grundstückserwerb beurkundenden Notar auf das Vorhandensein der Abfälle und die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme als Grundstückseigentümerin hingewiesen worden war.

4 Angesichts dessen war das Prozessvorbringen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich. Die unterlassene Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in den Entscheidungsgründen rechtfertigt deshalb nicht die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BVerfGE 86, 133 <146>; Beschluss vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64). Im Ergebnis nichts anderes gilt für den von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler einer mangelhaften Aufklärung der für die Erteilung der Baugenehmigung maßgeblichen Gründe. Da sich Maß und Ziel der gerichtlichen Sachaufklärung nach der materiellrechtlichen Ansicht des Gerichts bestimmen, musste der Verwaltungsgerichtshof den von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Umständen, die zur Erteilung der Baugenehmigung geführt hatten, nicht nachgehen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.