Beschluss vom 07.11.2006 -
BVerwG 7 B 82.06ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B7B82.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2006 - 7 B 82.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B7B82.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 82.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2006 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Anhörungsrüge zum Bundesverwaltungsgericht unterliegt dem Anwaltszwang, § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Der vom Antragsteller selbst gefertigte und eingereichte Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 genügt diesen Anforderungen nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss vom 08.12.2006 -
BVerwG 7 B 89.06ECLI:DE:BVerwG:2006:081206B7B89.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2006 - 7 B 89.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:081206B7B89.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 89.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2006 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO); insbesondere kann ein Beschluss nach § 152a VwGO nicht seinerseits wiederum mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge angegriffen werden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.