Beschluss vom 07.11.2002 -
BVerwG 3 B 158.02ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B3B158.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 - 3 B 158.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B3B158.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 158.02
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.09.2002 - AZ: OVG 5 A 1719/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 183,55 € festgesetzt.
Die "sofortige Beschwerde" des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Versagung der Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Insoweit wird auf die Beschlüsse vom 20. Juni 2002 (BVerwG 3 B 88.02 ) und vom 13. August 2002 (BVerwG 3 B 117.02 ) hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.