Beschluss vom 07.11.2002 -
BVerwG 3 B 102.02ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B3B102.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 - 3 B 102.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B3B102.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 102.02

  • VG Chemnitz - 26.03.2002 - AZ: VG 6 K 712/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 1 VwGO) gestützte Beschwerde erfüllt nicht die hierfür geltenden Voraussetzungen.
1. Die Divergenzrüge hat keinen Erfolg, weil sie nicht hinreichend "bezeichnet" ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu hätte es der Benennung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes bedurft, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für behauptete Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes (vgl. Beschluss vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
Die Beschwerde behauptet zwar eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - (Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 7) sowie von den Beschlüssen vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 407.95 - (Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 13) und vom 11. November 1998 - BVerwG 3 B 140.98 - (Buchholz 428.2 § 11 Nr. 21). Sie übersieht dabei aber bereits, dass diese Entscheidungen andere Vorschriften betrafen als die im angefochtenen Urteil entscheidungstragend herangezogene Vorschrift des § 1 a Abs. 4 VZOG (i.V.m. Art. 22 Abs. 4 EV; vgl. hierzu Beschluss vom 11. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 414.95 - Buchholz 428.2 § 1 a Nr. 2). Eine Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt indessen regelmäßig unterschiedliche Maßstäbe zur gleichen Vorschrift voraus und liegt nicht bereits dann vor, wenn ein einzelnes Tatbestandsmerkmal (hier: Nutzung bzw. genutzt) in zwei verschiedenen Vorschriften verwendet und in Entscheidungen angewendet wird.
Die Beschwerde ergeht sich im Übrigen größtenteils in Angriffen gegen die tatsächlichen Annahmen und rechtlichen Bewertungen des Verwaltungsgerichts. Mit bloßer Kritik an dem angefochtenen Urteil - selbst wenn sie berechtigt sein sollte - wird aber der Obliegenheit eines Beschwerdeführers, einen Zulassungsgrund zu bezeichnen, nicht Genüge getan.
2. Auch die Grundsatzrüge hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein.
Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob als Arbeiterwohnunterkünfte genutzte Wohnblöcke dem kommunalen Finanzvermögen zuzurechnen sind. Diese Frage entbehrt - jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - deshalb der grundsätzlichen Bedeutung, weil ihr eine Wertung zugrunde gelegt wird, die das Verwaltungsgericht so nicht vorgenommen hat. Die Beschwerde unterstellt nämlich, die Vorinstanz habe derartige Wohnblöcke generell dem kommunalen Finanzvermögen zugerechnet. In Wirklichkeit hat das Verwaltungsgericht aber entscheidungstragend auf die Besonderheiten des konkreten Falles abgestellt. So wird auf Seite 8 des Urteils ausgeführt, es habe sich "tatsächlich um selbständige Wohnungen (gehandelt), da sie aus mehreren Räumen bestanden, einen eigenen Wohnungseingang unmittelbar vom Treppenhaus her hatten und über eigene Küchen und Nasszellen verfügten". Das Gericht geht ferner von der Annahme aus, die betreffenden Wohnungen seien von Anfang an als Dauermietwohnungen und nur vorübergehend als Arbeiterwohnunterkünfte vorgesehen gewesen (vgl. S. 9 f. des Urteils). Somit handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bei den streitbefangenen Objekten gar nicht um typische Arbeiterwohnunterkünfte, sondern um Wohnungen anderen - eventuell gemischten - Charakters. Die aufgeworfene Frage erweist sich somit als nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfeststellung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.