Beschluss vom 07.11.2002 -
BVerwG 1 B 414.02ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B1B414.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 - 1 B 414.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B1B414.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 414.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.08.2002 - AZ: OVG 4 A 1676/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für Land Nordrhein-Westfalen vom 6. August 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die Fragen auf,
- ob eine frühe Diagnose und Behandlung von nicht "semi-resistenten Personen" bei an einer Tropenkrankheit akut erkrankten Rückkehrern in der Demokratischen Republik Kongo tatsächlich erfolgt,
- ob es kongolesischen mittellosen Rückkehrern, die aufgrund ihres langjährigen Auslandsaufenthaltes ihre Semiresistenz gegen ansteckende Tropenkrankheiten verloren haben, möglich sein wird, die Kosten, die zur Abwehr der tödlichen Folgen der Malaria sowie anderer Tropenkrankheiten erforderlich sind, aufzubringen und
- wie hoch die Sterberate bei nicht ausreichend versorgten "Rückkehrern" ohne Semiresistenz gegen ansteckende Tropenkrankheiten ist.
Diese Fragen zielen nicht auf Rechtsfragen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten, sondern auf die Feststellung und Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo, die allein den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Die Zulassung der Revision kann damit nicht erreicht werden.
Die am Ende der Beschwerdebegründung erhobene Gehörsrüge genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht sich nur zur Malaria, nicht aber zu den anderen von Dr. Junghans im Gutachten vom 9. Februar 2001 erwähnten weiteren Krankheiten geäußert habe. Sie legt aber weder dar, was der Gutachter zu diesen weiteren Erkrankungen ausgeführt hat, noch geht sie darauf ein, inwieweit seine Ausführungen unter Zugrundlegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.