Beschluss vom 07.10.2013 -
BVerwG 2 B 14.12ECLI:DE:BVerwG:2013:071013B2B14.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2013 - 2 B 14.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:071013B2B14.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 14.12

  • VG Arnsberg - 16.06.2009 - AZ: VG 5 K 207/08
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.12.2011 - AZ: OVG 1 A 1729/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 32 480,11 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Der Kläger stand als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundeswehr. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen wirksamen Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis zum 31. März 2007 gestellt hatte. Sein Antrag vom Mai 2006 lautete: „Hiermit stelle ich den Antrag auf Dienstzeitverkürzung (§ 40.7 SG), ersatzweise den Antrag auf Entlassung (§ 55.3 SG) zum 31.12.06 resp. 30.06.07. Ich beantrage, meine Entlassung mit der Schließung der Abt. X des Bundeswehrkrankenhauses H. einzuleiten.“ Klage und Berufung gegen die Entlassung blieben erfolglos.

3 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Entlassungsantrag nicht unter einer Bedingung gestellt worden sei, sondern den unbedingten Willen des Klägers zum Inhalt habe, die Bundeswehr verlassen zu wollen. Aber selbst wenn der Antrag in dem Sinne zu verstehen gewesen wäre, dass der Kläger die Entlassung nur für den Fall wünsche, dass eine Dienstzeitverkürzung nicht möglich sei, stellte dies keine zur Unwirksamkeit des Entlassungsantrags führende Bedingung dar, weil die Relevanz des Entlassungsantrags nicht von äußeren, ungewissen Ereignissen abhängig gemacht würde. Denn die Entscheidung über die Dienstzeitverkürzung habe in der Hand desselben Dienstherrn gelegen.

4 2. Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob ein Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr gemäß §§ 55, 46 Abs. 7 SG mit einem anderen, das Dienstverhältnis betreffenden, Antrag dergestalt verbunden werden könne, dass beide Anträge in einem alternativen oder kumulativen Verhältnis, letzteres als Haupt- und Hilfsantrag, zueinander stünden.

5 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Daran fehlt es hier.

6 Die Beschwerde nennt zwei Gestaltungen, in denen die beiden Anträge - zum einen die Dienstzeitverkürzung und zum anderen die Entlassung - angeblich zueinanderstehen können. Diese beiden Fallkonstellationen und ihre Unterscheidung werden in der Beschwerdebegründung aber nicht weiter erläutert. Die nicht näher beschriebene Gegenüberstellung von „alternativem“ und „kumulativem“ Verhältnis der beiden Ansprüche macht keinen Sinn. Haupt- und Hilfsantrag, die gerade nicht in einem kumulativen Verhältnis stehen, sind ein Fall der Alternativität. Der Kläger gibt hierdurch für die Prüfung seiner beiden Ansprüche eine Reihenfolge vor. Dementsprechend legt der Senat die Zulassungsfrage dahingehend aus, ob der Entlassungsantrag zu dem Antrag auf Dienstzeitverkürzung im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen kann. Hierauf hat das Berufungsgericht aber nur hilfsweise abgestellt. Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20, vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Daran fehlt es.

7 Der Entlassungsantrag ist die Grundlage für eine einschneidende Statusveränderung. Um Zweifel auszuschließen, bedarf es daher nach der Rechtsprechung des Senats einer eindeutigen, bestimmten und vorbehaltlosen Erklärung des Beamten oder Soldaten (Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 12.84 - insoweit in Buchholz 237.6 § 38 LBG Niedersachsen Nr. 1 nicht abgedruckt, juris Rn. 29). Diese Erklärung unterliegt der Auslegungsregel des § 133 BGB (Urteil vom 24. Januar 1985 a.a.O. juris Rn. 31). Hiervon ausgehend ist das Berufungsgericht im Rahmen seiner - den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden - Auslegung des Antrags zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag hinreichend bestimmt sei und den unbedingten Willen erkennen lasse, die Bundeswehr zu verlassen. Dass die Entlassung (nur) „ersatzweise“ gegenüber der Dienstzeitverkürzung beantragt worden sei, stelle den unbedingten Willen, die Bundeswehr verlassen zu wollen, nicht in Frage. Mit der gewählten Formulierung werde lediglich im Sinne einer (rechtlichen) Alternative, dieses Ziel zu erreichen, auf zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen Bezug genommen. Das der Sache nach erstrebte Ziel, nämlich das unbedingte Verlassen der Bundeswehr durch eine „vorzeitige“ Beendigung des Soldatenverhältnisses, bleibe bei beiden hierfür in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten ohne Einschränkung dasselbe. Dies bestätige im Übrigen auch das Verhalten des Klägers nach der Antragstellung.

8 Soweit der Kläger gegen diese Auslegung seines Entlassungsantrags im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde ausführt, dass das Berufungsgericht nicht am Wortlaut hängen bleiben dürfe und bei Zweifeln kein Entlassungsantrag gestellt sei, lässt sich mit derartigen einzelfallbezogenen Angriffen das Vorliegen einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nicht begründen.

9 Das Revisionsgericht ist bei der Auslegung einer Erklärung grundsätzlich an die nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB durch das Berufungsgericht erfolgte Auslegung gebunden, da es sich bei der Ermittlung des „gewollten“ Inhalts materiellrechtlich erheblicher Willenserklärungen um Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO handelt (vgl. Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 <5 f.>, vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <69>, vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <162>, vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264 f.>, vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 7.96 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 10 S. 1 <6 f.> und vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 14).

10 Dies gilt nur dann nicht, wenn die Auslegung des Tatsachengerichts einen Verstoß gegen revisibles Recht oder gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Mai 1981, vom 19. Februar 1982, jeweils a.a.O. m.w.N., vom 1. Dezember 1989 a.a.O., vom 29. April 1993 - BVerwG 7 C 29.92 - Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 1 S. 1 <3> m.w.N., vom 23. Oktober 1996 a.a.O. S. 7 und vom 20. März 2003 a.a.O.; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 11 <13 f.>). Einen solchen Fehler des Berufungsgerichts bei der Auslegung hat der Kläger weder der Sache nach geltend gemacht noch dargelegt.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.