Beschluss vom 07.10.2002 -
BVerwG 1 VR 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:071002B1VR1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2002 - 1 VR 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:071002B1VR1.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 1.02

  • Bayerischer VGH München - - AZ: VGH 10 AS 01.2937

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 045 € (entspricht 4 000 DM) festgesetzt.

Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist auf dem Zeitpunkt abzustellen, in dem das erledigende Ereignis eingetreten ist.
Billigem Ermessen entspricht es hier, in Anbetracht des Urteils des Senats in der Hauptsache vom 16. Juli 2002 - BVerwG 1 C 8.02 - die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, die in der Hauptsache unterlegen ist. Der als Abänderungsbegehren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verstehende Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers hätte mit Rücksicht darauf aller Voraussicht nach ebenfalls Erfolg gehabt. Der Einwand der Antragsgegnerin und der beteiligten Landesanwaltschaft, die in der Antragsschrift vom 22. November 2001 unter Nr. 1 bis 3 formulierten Anträge seien unzulässig gewesen, greift nicht durch. Denn insoweit kommt es gemäß § 88 VwGO nicht auf den - in der Tat teilweise irreführenden und missverständlichen - Wortlaut der Anträge, sondern auf das erkennbar zum Ausdruck gebrachte Rechtsschutzziel an. Dieses war hier eindeutig auf die Rückgängigmachung der sofortigen Vollziehung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch die Abschiebung im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7
Satz 2 VwGO gerichtet und als solches auch zulässig (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG.