Beschluss vom 07.09.2011 -
BVerwG 5 B 42.11ECLI:DE:BVerwG:2011:070911B5B42.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.09.2011 - 5 B 42.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:070911B5B42.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 42.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 27.07.2011 - AZ: OVG 5 L 23.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juli 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2011, mit dem die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Mai 2011 verworfen wurde, nicht.

2 Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden, § 67 Abs. 4 VwGO.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.