Beschluss vom 07.09.2009 -
BVerwG 3 B 58.09ECLI:DE:BVerwG:2009:070909B3B58.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.09.2009 - 3 B 58.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:070909B3B58.09.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 58.09
- VGH Baden-Württemberg - 20.07.2009 - AZ: VGH 1 S 1586/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Dette
und Buchheister
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 2009 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit ist im angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.