Beschluss vom 07.09.2005 -
BVerwG 5 B 65.05ECLI:DE:BVerwG:2005:070905B5B65.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.09.2005 - 5 B 65.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:070905B5B65.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 65.05

  • Bayerischer VGH München - 20.06.2005 - AZ: VGH 12 C 05.1263

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, zurückgewiesen wurde, nicht.

2 Soweit der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2005 "Beschwerde gegen die Unzulässigkeitserklärungen des BVerwG vom 02.08.2005" eingelegt hat, bedarf es deswegen keiner gesonderten Entscheidung, weil das unter dem 2. August 2005 an den Kläger gerichtete Schreiben diesen lediglich darauf hinweist, dass die angefochtene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt und deshalb als unzulässig verworfen werden müsste, wenn die Beschwerde nicht zurückgenommen wird, mithin die nunmehr getroffene Entscheidung lediglich ankündigt, ohne selbst eine - ohnehin nicht der Beschwerde unterliegende - Sachentscheidung zu bilden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.