Beschluss vom 07.08.2013 -
BVerwG 3 B 51.13ECLI:DE:BVerwG:2013:070813B3B51.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 B 51.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:070813B3B51.13.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 51.13

  • Niedersächsisches OVG - 08.07.2013 - AZ: OVG 12 LA 120/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2013 mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.