Beschluss vom 07.08.2003 -
BVerwG 1 B 460.02ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B1B460.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2003 - 1 B 460.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B1B460.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 460.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.09.2002 - AZ: OVG 4 A 1844/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob nicht die aus der Bundesrepublik Deutschland in die Demokratische Republik Kongo (DRK) zurückkehrenden Personen von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung geschützt würden. Es stelle sich die Frage, ob nicht dem Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland notwendig die Überlebensstrategien fehlten, die das tägliche Überleben der Mehrzahl der Menschen im Großraum Kinshasa heute noch auf dem niedrigsten Niveau sicherten. Der einzelne Rückkehrer könne auch nicht (mehr) auf die Großfamilie zurückgreifen. Diese Umstände sowie die mangelhafte oder fehlende medizinische Versorgung müssten als "individuelle Momente des rückkehrenden Ausländers" bei der Beurteilung der extremen Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden und den zu schützenden Personenkreis erweitern. Vorliegend gehe es um den besonderen Fall, dass die Klägerin bereits eine chronische Hepatitis-B-Infektion habe, die in der Bundesrepublik Deutschland gut behandelt werde; die Abschiebung der Klägerin in ein Land mit verheerender Wirtschaftslage und dem Spitzenplatz der Unterernährung in der Welt brächte sie in extreme Lebensgefahr. Hiermit und dem weiteren Vorbringen wird eine der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der DRK für Rückkehrer, die sich zuvor längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt sind (vgl. beispielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1 jew. mit Nachw.). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.