Beschluss vom 07.08.2002 -
BVerwG 6 B 52.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070802B6B52.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2002 - 6 B 52.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070802B6B52.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 52.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 26.04.2002 - AZ: OVG 6 A 1182/01.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 467 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beklagten allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat § 19 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 der Satzung der Beklagten in bestimmter Weise ausgelegt. Die Beklagte möchte folgende Fragen, die sie für grundsätzlich bedeutsam hält, geklärt wissen:
1. Gebietet nicht der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), die Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente in dem Sinne gleich zu behandeln, dass ohne Rücksicht darauf, ob sie am 01.01.2000 das 62. Lebensjahr bereits vollendet haben, diese Rente mit der Vollendung des 62. Lebensjahres entfällt, weil sie ab diesem Zeitpunkt vorgezogene Altersrente beziehen können?
2. Gebietet nicht eine verfassungkonforme Auslegung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG, den im Satzungsgebungsverfahren erkennbar geäußerten Willen des Satzungsgebers, die Neufassung einer geänderten Satzungsbestimmung (hier: § 19 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 der Satzung) gleichermaßen auf alle Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente zu erstrecken, insbesondere auf diejenigen, die am 01.01.2000 bereits 62 Jahre alt sind?
3. Ist bei einer Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 der Satzung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG vor dem Hintergrund des im Satzungsgebungsverfahren geäußerten Willens der Beklagten diese Vorschrift auf alle Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente anzuwenden, die Berufsunfähigkeitsrente erstmals ab Vollendung des 55. Lebensjahres erhalten haben, unabhängig davon, ob diese das 62. Lebensjahr vor oder nach dem 01.01.2000 vollendet haben?
Damit werden keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts aufgeworfen. Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, dass und warum sich zu Art. 3 Abs. 1 GG noch höchstrichterlich nicht behandelte Probleme stellen könnten. Landesrecht wird nicht dadurch revisibel, dass die Vereinbarkeit seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht mit dem Grundgesetz in Zweifel gezogen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 35.02 - m.w.N.). Diese müssen in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden. Daran fehlt es.
Die Beschwerde macht auch nicht ersichtlich, dass zu den Grundsätzen der Auslegung von Rechtsnormen noch Klärungsbedarf bestehen könnte. Sie verkennt im Übrigen, dass Auslegungsgrundsätze, die - wie hier - bei der Auslegung von Landesrecht herangezogen werden, ihrerseits dem irrevisiblen Landesrecht zuzurechnen sind (Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 125.86 - Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 2). Dass ausnahmsweise etwas anderes, nämlich eine Zuordnung zum Bundesrecht in Betracht kommt, weil die Auslegung offenbar willkürlich ist, ist nicht erkennbar.
Die Beklagte wirft mit Bezug auf die weitere kumulative Begründung der angefochtenen Entscheidung folgende Fragen auf:
1. Beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung, mit der ein Versorgungswerk den Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente davon unterrichtet, dass nach der entsprechenden Satzungsvorschrift der Bezug dieser Rentenform mit der Vollendung eines früheren Lebensjahres (hier: des 62. Lebensjahres) endet, nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG?
2. Muss nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG im vorbezeichneten Fall bei der Beendigung der Berufsunfähigkeitsrente in jedem Einzelfall das Interesse des jeweilig betroffenen Versorgungsempfängers an dem Weiterbezug dieser Rente besonders abgewogen werden, oder genügt es wenn der Satzungsgeber bei Erlass der entsprechenden Satzungsvorschrift generalisierend das Interesse der von der beabsichtigen Änderung Betroffenen berücksichtigt hat (antizipierte Ermessensbetätigung)?
3. Steht der Bescheid, mit dem einem Rentenberechtigten erstmalig Berufsunfähigkeitsrente gewährt wird, nicht von vornherein unter der Inhaltsbestimmung bzw. dem Vorbehalt, dass diese nur übergangsweise vorgesehene Rentenform nur solange zur Auszahlung gelangt, als der Versicherte keine (vorgezogene) Altersrente beziehen kann bzw. bezieht, oder steht zumindest der erstmalig Berufsunfähigkeitsrente gewährende Bescheid unter der auflösenden Bedingung, dass ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entfällt, sobald (vorgezogenes) Altersruhegeld bezogen werden kann?
Diese Fragen berücksichtigen nicht, dass das Oberverwaltungsgericht die streitige Mitteilung der Beklagten als "Widerruf der Berufsunfähigkeitsrente" ausgelegt hat. Dass ein solcher Widerruf ein Verwaltungsakt sein kann und dann am Maßstab des § 49 VwVfG (i.V. mit § 1 LVwVfG) zu messen ist, ist nicht zweifelhaft. Dass in Bezug auf die Grundsätze zur Auslegung von Verwaltungsakten unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten Klärungsbedarf bestehen könnte, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Handelt es sich bei der "Mitteilung" um den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes, so ist es nicht zweifelhaft, dass seine Rechtmäßigkeit auch nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG beurteilt werden muss. Dabei folgt unmittelbar aus § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, dass die Entscheidung im Ermessen der Behörde liegt. Ob die Ermessensausübung durch die Satzung der Beklagten "antizipiert" ist, ist wiederum eine Frage des Landesrechts, die revisionsgerichtlich nicht beantwortet werden kann. Die weiter in diesem Zusammenhang gestellte Frage betrifft die Auslegung bestimmter Bescheide der Beklagten. Damit führt sie auch mit dem Hinweis darauf, dass "im Rahmen anderer Versorgungsträger" vergleichbare Fragen auftreten, nicht auf eine fallübergreifende Problematik des revisiblen Rechts. Die Beschwerde legt schon nicht dar, dass und warum in Bezug auf die Grundsätze für die Auslegung von Verwaltungsakten Klärungsbedarf bestehen könnte, sondern stellt allein ihre Rechtsansicht zum Verständnis eines Bescheides in Form einer Frage dar. Außerdem zeigt sie nicht auf, inwiefern sich hierzu hinsichtlich der auf landesrechtlicher Grundlage ergehenden Bescheide nach Bundesrecht zu beantwortende Rechtsfragen ergeben könnten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.