Beschluss vom 07.07.2005 -
BVerwG 3 C 42.04ECLI:DE:BVerwG:2005:070705B3C42.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 - 3 C 42.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:070705B3C42.04.0]
Beschluss
BVerwG 3 C 42.04
- VG Berlin - 18.08.2004 - AZ: VG 15 A 505.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- Zum Rechtsstreit werden beigeladen:
- Herr W. D. E. B., T.weg ..., ... N.-M., OT G. K., und
- Herr R. B., S. ...,
- ... G. Sch.-S., OT S.
Mit Bodenreformurkunde vom 29. März 1946 bekam Herr O. D. im Rahmen der Bodenreform die Grundstücke Flurstück-Nrn. 62/18 der Flur 3, 71/16 der Flur 4 sowie 5/23, 9/6, 11/2, 22/8 und 25/11 der Flur 6 der Gemarkung G. K. zum "persönlichen, vererbbaren Eigentum" übergeben. Herr D. wurde im Liegenschaftsblatt als Eigentümer eingetragen. Nach seinem Tod wurden die Grundstücke mit Übergabeprotokoll vom 4. Mai 1976 vom Rat der Gemeinde und vom Rat des Kreises auf seine Tochter, Frau I. B., geb. D., und deren Ehemann, Herrn K. B., übertragen. Die Eheleute B. wurden 1979 im Liegenschaftsblatt als Eigentümer eingetragen. Herr K. B. verstarb am 1. Juli 1979. Er wurde ausweislich des Erbscheins von seiner Frau und beider Söhnen E. und H.-J. B. zu je 1/3 beerbt. Frau I. B. verstarb am 12. Oktober 2003. Sie wurde ausweislich des Erbscheins von ihrem Sohn E. B. sowie von ihrem Enkelsohn R. B. zu je 1/2 beerbt.
Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits beantragte bei der beklagten Zuordnungsbehörde, ihr die genannten Grundstücke zuzuordnen, weil die Grundstücke am 3. Oktober 1990 im Eigentum des Volkes gestanden hätten. Die Zuordnungsbehörde lehnte dies mit der Begründung ab, die Grundstücke hätten nicht im Eigentum des Volkes, sondern im Privateigentum der Eheleute B. bzw. ihrer Erben gestanden.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Zuordnungsbegehren weiter. Sie ist im ersten Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht Berlin unterlegen, begehrt aber mit der Revision die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Verpflichtung der beklagten Zuordnungsbehörde, die genannten Grundstücke ihr zuzuordnen. Dies betrifft die Rechtssphäre der Erben der verstorbenen Eheleute B. derart, dass über Klage und Revision auch ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann. Deshalb sind sie zum Rechtsstreit beizuladen (§ 65 Abs. 2, § 142 VwGO).
Belehrung
Ein im Revisionsverfahren Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigen vertreten lassen.