Beschluss vom 07.07.2004 -
BVerwG 4 B 44.04ECLI:DE:BVerwG:2004:070704B4B44.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 - 4 B 44.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:070704B4B44.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 44.04

  • Bayerischer VGH München - 11.03.2004 - AZ: VGH 2 BV 02.3044

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 834,69 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
Mit der Frage, ob der Bauherr einen vertraglich vereinbarten Ablösungsbeitrag zurückverlangen kann, wenn es der Gemeinde entgegen Art. 56 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO 1982 (= Art. 53 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1997) nicht möglich ist, den Beitrag innerhalb eines überschaubaren Zeitraums für die Herstellung von Garagen oder Stellplätzen zu verwenden, möchte die Beschwerde die Feststellung erreichen, dass die Ablösungsvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 10. Dezember 1985 nicht als Rechtsgrund für die vom Kläger geleistete Zahlung dienen kann. Obwohl die Beschwerde eine fallübergreifende Rechtsfrage formuliert, ist die Revision nicht zuzulassen. Die Zulassung scheitert bereits daran, dass das Berufungsgericht den Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung nicht nur in der Ablösungsvereinbarung, sondern auch in der entsprechenden bestandskräftigen Auflage aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 3. Februar 1986 gesehen hat, und die Beschwerde dieses Begründungselement nicht mit einem Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO angreift. Ist die Entscheidung der Vorinstanz - kumulativ - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht deshalb das Urteil auf der wegdenkbaren Begründung, noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten.
Sollte der Kläger auch für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob die Stellplatzpflicht nach Art. 55 Abs. 2 und 3 BayBO 1982 (= Art. 52 Abs. 2 und 3 BayBO 1997) mit Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus Art. 56 Abs. 1 BayBO 1982 (= Art. 53 Abs. 1 BayBO 1997) ergebende Befugnis der Gemeinden zur Erhebung von Ablösungsbeiträgen mit der grundgesetzlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) vereinbar ist, wäre ihm entgegenzuhalten, dass es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit der Behauptung getan ist, eine Vorschrift des als solches nicht revisiblen Landesrechts stehe mit einer Regelung des Bundesrechts (einschließlich des Bundesverfassungsrechts) nicht im Einklang. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 - NVwZ 1995, 700 <702>). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.