Beschluss vom 07.07.2003 -
BVerwG 7 B 56.03ECLI:DE:BVerwG:2003:070703B7B56.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.07.2003 - 7 B 56.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:070703B7B56.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 56.03

  • VG Berlin - 10.04.2003 - AZ: VG 29 A 128.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 172 867 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den von den Klägern benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn das angefochtene Urteil auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der einem ebensolchen abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatz einer höchstrichterlichen Entscheidung zu derselben Rechtsvorschrift widerspricht. Einen solchen abstrakten Rechtssatzwiderspruch hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Sie beschränkt sich vielmehr durchweg darauf darzulegen, dass das angegriffene Urteil nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe, das Verwaltungsgericht also ihrer Ansicht nach den Sachverhalt unrichtig subsumiert und die höchstrichterliche Rechtsprechung verkannt habe. Derartige vermeintliche Rechtsanwendungsfehler können die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht begründen. Im Übrigen vernachlässigt die Beschwerde den Umstand, dass das angefochtene Urteil auf zwei jeweils selbständig tragenden Begründungen beruht, zu denen die Beschwerde - wenn sie erfolgreich sein soll - im Rahmen der gebotenen Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) jeweils durchgreifende Zulassungsgründe geltend machen müsste.
2. Soweit die Kläger im Zusammenhang mit der Divergenzrüge beiläufig Verfahrensmängel rügen, führt ihr Vorbringen auch dann nicht zum Erfolg, wenn es - ohne dass dies ausdrücklich formuliert worden ist - als Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu verstehen sein sollte. Denn der Vorwurf der "Überraschungsentscheidung" (§ 108 Abs. 2 VwGO) ist unberechtigt. Dass das Verwaltungsgericht sich im Zusammenhang mit der allein streitigen Redlichkeit des Erwerbs im Rahmen des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG auch mit der Genehmigungsfähigkeit des Kaufvertrages beschäftigen würde, lag auf der Hand. Ebenso konnte es nicht überraschen, dass dabei der Blick auch auf die im Verhandlungstermin vom 23. Januar 2003 angesprochene tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung des streitigen Grundstücks gerichtet werden würde, zumal der Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 7. Januar 2003 dieses Thema kurz erörtert hatte. Dass das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung der Kläger zu diesem Punkt nicht gefolgt war, erfüllt den Tatbestand der unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht.
3. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zu dem von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen "Tatbestandsmerkmal der Unredlichkeit gemäß § 4 Abs. 3 VermG" gibt es eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen. Welche über den Einzelfall hinausführende Fragestellung angesichts dessen noch einer generellen und abstrakten und damit für die Rechtsfortbildung und Rechtseinheit grundsätzlich bedeutsamen Antwort zugeführt werden könnte, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.