Beschluss vom 07.06.2011 -
BVerwG 10 B 14.11ECLI:DE:BVerwG:2011:070611B10B14.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2011 - 10 B 14.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:070611B10B14.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 14.11

  • Hamburgisches OVG - 11.01.2011 - AZ: OVG 3 Bf 342/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Die Beschwerde wirft als Grundsatzfrage auf,
„ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (gemeint: Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a.) nicht doch dem Widerruf des Asylstatus von Ausländern entgegensteht, die - wie hier die Klägerin zu 1) - für den Rückkehrfall die unzureichende Gesundheitsversorgung im Herkunftsland geltend machen.“

3 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.

4 Soweit sie sich auf den Widerruf der Asylanerkennung bezieht, fehlt es an der Darlegung, warum es zu ihrer Beantwortung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Denn das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - (NVwZ 2010, 505) verhält sich nicht unmittelbar zu dem Prüfprogramm für den Widerruf der Asylanerkennung gemäß Art. 16a GG als einem nationalen Status.

5 Soweit mit der Frage aber - über die gewählte Formulierung hinaus - auch der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung angesprochen werden sollte, ist ein weiterer Klärungsbedarf nicht dargelegt. Der Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG angesprochene „Schutz des Landes“ sich nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen bezieht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 67). Gleiches gilt mithin für den in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erwähnten „Schutz des Staates“. Unerheblich ist, ob dem Betroffenen im Herkunftsland sonstige Gefahren drohen. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft hängt insbesondere nicht davon ab, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG nicht erfüllt sind. Die Richtlinie verfolgt insoweit zwei unterschiedliche Schutzregelungen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 78 ff.). Dem hat sich der Senat - wie schon das Berufungsgericht - angeschlossen (Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - Rn. 15 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

7 Der im Schriftsatz vom 5. Mai 2011 angekündigte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nicht abzuwarten, weil die Rechtsverfolgung nach Vorstehendem keine Aussicht auf Erfolg hatte.