Beschluss vom 07.06.2002 -
BVerwG 5 B 53.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B5B53.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 - 5 B 53.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B5B53.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 53.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.04.2002 - AZ: OVG 12 B 28/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2002 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde - als solche versteht das Gericht das Schreiben vom 27. April 2002 - ist zum einen unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Zum anderen ist die Beschwerde unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung und die Verweigerung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.