Beschluss vom 07.06.2002 -
BVerwG 4 BN 31.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B4BN31.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 - 4 BN 31.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B4BN31.02.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 31.02
- Niedersächsisches OVG - 20.02.2002 - AZ: OVG 1 KN 622/01
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 wird verworfen.
- Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe.
Das angefochtene Urteil hat den Antrag auf Wiederaufnahme des Normenkontrollverfahrens gegen die Klarstellungs- und Abrundungssatzung der Antragsgegnerin u.a. deshalb für unzulässig gehalten, weil die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 582 und § 580 Nr. 7 b ZPO nicht erfüllt seien. Zu diesen entscheidungstragenden Erwägungen bringt die Beschwerde nichts vor.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde besteht kein Anlass, das Verfahren, wie von den Antragstellern angeregt, auszusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.