Beschluss vom 07.04.2004 -
BVerwG 4 B 18.04ECLI:DE:BVerwG:2004:070404B4B18.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.04.2004 - 4 B 18.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:070404B4B18.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 18.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.12.2003 - AZ: OVG 10 A 2512/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. März 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und im Schreiben des Vorsitzenden vom 24. März 2004 hingewiesen worden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Nach der eindeutigen Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde unabhängig davon, wann die Frist zur Einlegung abläuft "innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils" zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, obwohl ein Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt worden ist. Im Regelfall - ein solcher ist hier gegeben - ist es nicht erforderlich, dass ein Beschwerdegegner oder im vorinstanzlichen Verfahren erfolgreicher Beigeladener alsbald nach Eingang einer Beschwerde und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29 und Beschluss vom 10. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97 <98>). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.