Beschluss vom 07.03.2007 -
BVerwG 4 B 6.07ECLI:DE:BVerwG:2007:070307B4B6.07.0

Beschluss

BVerwG 4 B 6.07

  • Bayerischer VGH München - 07.12.2006 - AZ: VGH 2 B 04.1925

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

3 Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Wenn durch den zivilrechtlichen Eigentumsübergang an einem Baugrundstück gesetzlich auch die Baugenehmigung und die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit auf den neuen Bauherrn übergeht, kann dann der alte Bauherr entgegen diesem gesetzlichen Übergang noch für Handlungen des neuen Bauherrn in Anspruch genommen werden, wenn er auf das Bauvorhaben gar keinen Einfluss mehr hat?

4 Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, möchte er geklärt wissen, ob das Berufungsgericht von einem zutreffenden Verständnis des § 56 Abs. 7 BayBO ausgegangen ist. Seine Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO betrifft. § 56 Abs. 7 BayBO ist Bestandteil des irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

5 Die Revision ist auch nicht zur Prüfung zuzulassen, ob die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des § 56 Abs. 7 BayBO mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist. Eine Frage des Bundesrechts wäre nur aufgeworfen, wenn der Kläger aufgezeigt hätte, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Diesen Anforderungen wird seine Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6 2. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger übersieht, dass eine Divergenz im Sinne der Vorschrift nur vorliegt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr), nicht jedoch, wenn - wie hier geltend gemacht wird - das Berufungsgericht einen von ihm nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatz unzutreffend auf den jeweiligen Sachverhalt anwendet.

7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.