Beschluss vom 07.03.2002 -
BVerwG 5 B 17.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070302B5B17.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.03.2002 - 5 B 17.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070302B5B17.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 17.02

  • Bayerischer VGH München - 04.12.2001 - AZ: VGH 12 B 99.97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 580 DM (das entspricht 297 €) festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist schon deshalb unzulässig und zu verwerfen, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt worden ist.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 <91>). Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, hätte die Beschwerde eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren und hierzu angeben müssen, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Eine solche Rechtsfrage ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen die rechtlichen und tatsächlichen Würdigungen des angefochtenen Urteils. Hiermit kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht begründet werden. Im Übrigen wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründung des Beschlusses abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.