Beschluss vom 07.02.2013 -
BVerwG 7 A 31.12ECLI:DE:BVerwG:2013:070213B7A31.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2013 - 7 A 31.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:070213B7A31.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 31.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2013
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der Kläger und der Beklagte das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

3 In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dies ist vorliegend der Kläger, weil die Klage aus den im Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 12.12 ) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgeführten Gründen voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

4 Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Hauptsacheverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Höhe wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 12.12 , Rn. 16) verwiesen.