Beschluss vom 07.02.2012 -
BVerwG 2 B 153.11ECLI:DE:BVerwG:2012:070212B2B153.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2012 - 2 B 153.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:070212B2B153.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 153.11

  • VG Freiburg i. Br. - 07.11.2011 - AZ: VG 3 K 601/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. November 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Antrag ist unzulässig.

2 Das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht kann nicht über die Zulassung der Revision (Sprungrevision) gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts entscheiden. Vielmehr ist die Zulassung der Sprungrevision dem Verwaltungsgericht vorbehalten. Daher ist ein Zulassungsantrag an das Verwaltungsgericht zu richten (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3 Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision gestellt. Das Verwaltungsgericht hat über dieses Begehren jedoch nicht durch Beschluss entschieden, sondern den Antrag entgegen § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Tag seines Eingangs an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Diese Entscheidung wird das Verwaltungsgericht nachzuholen haben.

4 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben.