Beschluss vom 07.02.2011 -
BVerwG 5 B 6.11ECLI:DE:BVerwG:2011:070211B5B6.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - 5 B 6.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:070211B5B6.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 6.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.09.2010 - AZ: OVG 12 D 82/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin vom 7. Dezember 2010 (am 8. Dezember 2010 eingegangen) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2010 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. November 2010 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Eine mit dem Beschwerdeschreiben vom 7. Dezember 2010 erwähnte Nichtzulassungsbeschwerde vom 9. November 2010 - die hier nicht vorliegt - wäre ebenfalls nicht rechtzeitig.

2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Unabhängig davon lägen auch in der Sache die Voraussetzungen einer Prozesskostenhilfegewährung nicht vor.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.